OGH 10ObS266/95

10ObS266/95Obergericht09.01.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS266/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dieter R*****, Prokurist, ***** vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Feststellung und Leistungen aus der Unfallversicherung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Oktober 1995, GZ 12 Rs 75/95-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.April 1995, GZ 25 Cgs 146/93w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittel selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigekit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob ein schon in der Berufung behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier die Nichteinholung der Unfalldaten der Autofahrerclubs) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr zu prüfen (stRsp: zB SSV-NF 7/74 mwN).

Die vom Berufungsgericht geteilte rechtlichte Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit die Rechtsrüge nicht von der maßgeblichen Feststellung ausgeht, daß der Kläger den Umweg ausschließlich deswegen gewählt hat, um seinen Sohn abzuholen, und nicht wegen der schlechten Witterungsverhältnisse bzw der schwierigen Passierbarkeit der Unterführung Dr.A*****-Straße, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die versuchte Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503

ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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