OGH 10ObS263/95

10ObS263/95Obergericht09.01.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS263/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Fendrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ivan R*****, Rentner, ***** vertreten durch Dr.Joachim Meixner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.September 1995, GZ 8 Rs 106/95-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.Jänner 1995, GZ 8 Cgs 206/93d-38, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 12.1.1993 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 1.2.1992 auf Invaliditätspension ab, weil er nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG sei.

Das Klagebegehren richtet sich erkennbar auf eine Invaliditätspension ab 1.12.1987 (als dem durch eine behauptete Antragstellung vom 27.11.1987 ausgelöstem Stichtag). Es stützt sich vor allem auf die in Kroatien erhobenen ärztlichen Befunde, die bis in das Jahr 1994 reichen. Im Schriftsatz vom 15.11.1994 ON 31 (Übersetzung ON 33) behauptete der Kläger ua, daß sein Blutzucker weder reguliert noch stabilisiert werden könne, so daß er häufig in hypoglykämische Krisen bis zum Koma falle. Er liege seit einem Jahr im Bett und müsse mit dem Pkw zu ärztlichen Untersuchungen gefahren werden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie behauptete, mit dem angefochtenen Bescheid einen am 27.11.1987 gestellten Antrag des Klägers abgewiesen zu haben. In der Sache wendete sie ein, der Kläger könne noch alle leichten und halbzeitig mittelschwere Arbeiten verrichten und deshalb noch ausreichende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte ua fest, daß bei dem am 2.6.1940 geborenen Kläger eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit mit hypoglykämischen Zuständen, Augenkomplikationen (Retinopathia), neurologischen Komplikationen (Polyneuropathie) und Störungen des Verdauungstraktes, eine Verkalkung der Gefäße der unteren Extremitäten, wiederholte Geschwürkrankheiten des Magens mit Perforation, Gallensteine, Leberschaden und eine chronische obstruktive Bronchitis bestehen. Der für einfache Arbeiten unterweisbare Kläger kann seit der Antragstellung leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen leisten und den Arbeitsplatz erreichen. Die erforderliche Diät kann er während der Arbeitszeit zu sich nehmen und auch von daheim mitbringen. Ausgeschlossen sind Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte sowie unter übermäßiger Staubbelastung, Arbeiten, die mit raschem Gehen und dem Zurücklegen von längeren, zusammenhängenden Gehstrecken, Stiegensteigen und Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sind, Arbeiten am Fließband, in der Nachtschicht, an exponierten Stellen, feinmechanische Arbeiten, Arbeiten, bei denen Umgangssprache mit einem Ohr auf mehr als etwa 3 m und mit beiden Ohren auf mehr als 6 bis 8 m gehört werden muß, und das berufsmäßige Lenken eines Kraftfahrzeuges. Diese Arbeitsfähigkeit reicht für die Tätigkeiten als Lagerplatzaufseher und Portier sowie für einfache Sortierarbeiten aus. Deshalb sei der Kläger nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.

In seiner Berufung machte der Kläger ua geltend, daß zwar zahlreiche Krankheiten und Leidenszustände festgestellt wurden, aber nicht erhoben wurde, ob und in welchem Umfang in diesem Zusammenhang Krankenstände zu erwarten seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Zu dem erwähnten Feststellungsmangel führte es aus, aus den vorgelegten Urkunden (und) aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß in den nächsten Jahren mit Krankenständen von mehr als sieben Wochen gerechnet werden müßte. Auch die ärztlichen Sachverständigen hätten in ihren Gutachten keine diesbezüglichen Vermerke aufgenommen. Das Berufungsvorbringen verstoße somit auch gegen das Neuerungsverbot.

In der Revision macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 6/82 mwN, 7/76) ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn bei ihm mit großer Wahrscheinlichkeit jährlich Krankenstände von (insgesamt) sieben Wochen zu erwarten sind.

Ob dies beim Kläger der Fall ist, kann noch nicht beurteilt werden, weil nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen weder in erster Instanz noch vom Berufungsgericht erörtert und festgestellt wurden.

Es ist zwar richtig, daß Tatumstände, die nach Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozeßakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden dürfen (§ 482 Abs 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind jedoch bereits in erster Instanz ausreichende Tatumstände vorgekommen, die eine Erörterung und Feststellung zu erwartender Krankenstände indizierten. Schon die im angefochtenen Bescheid erwähnten Diagnosen: Magengeschwür mit Verdacht auf neoplastische Veränderungen, Zustand nach Übernähung eines Magengeschwürs, Diabetes mellitus, kompensierter Herzmuskelschaden und neurasthenisches Zustandsbild machen Krankenstände wahrscheinlich. Im mit der Klage vorgelegten Befund vom 13.9.1991 werden ua schwere chronische Komplikationen im Zusammenhang mit der Zuckerkrankheit diagnostiziert, aber auch eine chronische Ulcuskrankheit. Aus dem schon in erster Instanz vorgelegten Entlassungsbrief der Internen Abteilung des Medizinischen Zentrums Livno (Übersetzung AS 47 f) ergibt sich ua, daß der Kläger dort am 31.5.1994 wegen diabetischer Hypoglykämie als Notfall aufgenommen und am 10.6.1994 etwas gebessert in häusliche Pflege entlassen wurde. Die Krankengeschichte der Diabetologischen Abteilung vom 4.5.1994 (Übersetzung AS 89 f) spricht davon, daß der Kläger ua wegen allgemeiner Schwäche, Zittern, Schwindel und Ohnmächten bis zum allgemeinen Bewußtseinverlust zur Untersuchung zugewiesen wurde. Im ärztlichen Bericht vom 11.7.1994 (Übersetzung AS 99 f) heißt es ua: Ansonsten ist der gesundheitliche Zustand des Patienten sehr schlecht. Allgemeine Schwäche, Schlaffheit, rasche Ermüdbarkeit, Luftnot, Schmerzen und Gefühlsstörungen in Armen und Beinen, sieht schlecht, Kopfschmerzen, Schmerzen in der Wirbelsäule. Der Patient verfiel in den letzten Jahren öfter in eine hypoglykämische Krise bis zum Koma. Mehrmals wurde eine medizinische Notintervention zu Hause und ambulant durchgeführt. Im Juni (1994) wurde er als dringender Fall in Livno hospitalisiert, als eine Verschlechterung der Zuckerkrankheit mit größeren und ständigen Oszillationen des Zuckerwertes festgestellt wurde. Die im erstgerichtlichen Verfahren bestellten ärztlichen Sachverständigen diagnostizierten die dann vom Erstgericht festgstellten schweren Leiden.

Im Hinblick auf diese schon in erster Instanz vorgekommenen Tatumstände, die auf längere Krankenstände hinweisen, sind deren Wahrscheinlichkeit und näheren Umstände zu erörtern und festzustellen.

Dazu sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu klären sein, ab welchem Tag das Klagebegehren zulässig ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.1.1993 wurde nämlich über den Antrag des Klägers vom 1.2.1992 abgesprochen. Im den Kläger betreffenden Pensionsakt der Beklagten erliegt als Stück 36 deren Bescheid vom 24.11.1989, mit dem ein Antrag des Klägers vom 20.11.1987 auf Invaliditätspension abgelehnt wurde.

Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.

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