Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8ObS1020/95•OGH 8ObS1020/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter DI Dr.Hans Peter Bobek und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann E*****, vertreten durch Dr.Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt O*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 1,801.074,90 netto sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.September 1995, GZ 11 Rs 27/95-27, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Da die vom Berufungsgericht vertretene, zur vollen Klagsabweisung führende Ansicht, der Kläger habe eine sittenwidrige Vereinbarung zum Nachteil des Insolvenz-Ausfallgeldfonds getroffen, voll durch oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt ist (vgl Arb 10.759; WBl 1995, 75; ZIP 1995, 121 ua), erübrigt es sich, auf den vom Berufungsgericht angenommenen weiteren Abweisungsgrund einzugehen; deshalb kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht im Zusammenhang mit diesem Abweisungsgrund gegen § 498 ZPO verstoßen hat.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.