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3Nd514/95•OGH 3Nd514/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr.Hubert H*****, 15 SW 1035/95x des Bezirksgerichtes Baden, über den Antrag des Betroffenen, die gegenständliche SW-Sache an ein Bezirksgericht im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz gemäß § 31 Abs 2 JN zu delegieren, den
Beschluß
gefaßt:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Die vom Antragsteller gewünschte Delegierung an ein Bezirksgericht des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz wäre in keiner Weise zweckmäßig, sondern würde zu einer erheblichen Erschwerung führen, weil der Antragsteller seinen Wohnsitz nach wie vor in Baden hat. Mangels der Voraussetzungen des § 31 Abs 1, 2 JN war der Delegierungsantrag daher abzuweisen.
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