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9ObA187/95•OGH 9ObA187/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ahmet G*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Josef Broinger und andere, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei L***** Granitindustrie GmbH Co KG, ***** vertreten durch DDr.Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen S 55.338 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.August 1995, GZ 11 Ra 30/95-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.Dezember 1994, GZ 15 Cga 111/94a-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Unrecht entlassen wurde und ob ihm die geltend gemachten Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Weihnachtsremuneration zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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