OGH 4Ob580/95

4Ob580/95Obergericht18.12.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob580/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Nikolaus F.Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr.Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien, wegen 480.033,43 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. März 1995, GZ 12 R 38/95-33, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31.Oktober 1994, GZ 4 Cg 22/94y-28, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluß liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Der beklagte, nicht untersagte gemeinnützige Verein ist nach den Feststellungen die Bundesorganisation des A*****, welcher sich statutengemäß in Landesorganisationen und Gruppen gliedert, die allesamt eigene Rechtspersönlichkeit als Vereine besitzen, aber untrennbare Teile des A***** sind und von einem eigenen Kontrollorgan des beklagten Vereins - der sogenannten "Bundeskontrolle" - ständig überwacht werden; die Gründung einer Gruppe bedarf sowohl der Zustimmung des Bundes- als auch des jeweiligen Landesvorstandes. In T***** gab es keine Landesorganisation des A*****, wohl aber eine "Gruppe K*****", die mit Zustimmung des beklagten Dachverbandes gegründet worden war und am 30.5.1984 ihren Sitz nach Z***** verlegt hatte. Über das Vermögen dieses örtlichen Vereins ist am 11.5.1989 das Konkursverfahren eröffnet worden. Sein Obmann Siegfried B***** hatte aber bereits im April 1985 - gleichfalls unter seiner Obmannschaft - einen weiteren Verein "A*****, Gruppe Z*****" mit dem Sitz in Z***** gegründet und dies der Vereinsbehörde auch angezeigt, welche keinen Untersagungsbeschluß erließ. Der beklagte Dachverband hat aber dieser Gruppengründung nicht zugestimmt und deren Meldung über die Konstituierung am 25.4.1985 mit dem Hinweis auf die in der Gruppensatzung fehlenden Kontrollvorschriften retourniert. Der Verein "Gruppe Z*****" hat zwar in der Folge im Rettungswesen keinerlei Tätigkeiten entfaltet, er wies aber am 3.12.1987, dem Tag der Obmannwahl des Klägers, eine Schuldenlast von ca 4,5 Mio S auf. Der Kläger war damals der Meinung, zum Obmann eines neu gegründeten, und daher lastenfreien Vereins gewählt zu sein. Bei seiner Besprechung in W***** mit Vorstandsmitgliedern des beklagten Dachverbandes am 13.10.1988 wurde ihm auch nichts Gegenteiliges mitgeteilt, vielmehr ist die "Gruppe Z*****" von der beklagten Partei mit Schreiben vom 27.10.1988 bloß aufgrund der ihr vom Kläger übermittelten Wahlanzeige anerkannt worden. Über Intervention des Kassiers der beklagten Partei räumte die B***** dem Verein "Gruppe Z*****" noch im November 1988 einen Betriebsmittelkredit von 500.000 S ein, für dessen Rückzahlung der Kläger die persönliche Haftung zu übernehmen hatte. In der Folge verlegte der Verein "Gruppe Z*****" seinen Sitz nach I***** und führte seither die Bezeichnung "Gruppe I*****". Am 5.9.1989 wurde über das Vermögen dieses Vereins das Konkursverfahren eröffnet, was dazu führte, daß der Kläger von der B***** aus seiner Haftungsübernahme in Anspruch genommen worden ist und bisher aufgrund einer geschlossenen Ratenvereinbarung auf die aushaftende Kreditforderung von 480.033,43 S insgesamt 230.000 S zurückbezahlt hat.

Soweit der Kläger seinen Ersatzanspruch auf eine arglistige Irreführung durch die Organe des beklagten Dachverbandes stützt, weil ihn diese wider besseres Wissen nicht darüber aufgeklärt hätten, daß der Verein "Gruppe Z*****", zu dessen Obmann er am 3.12.1987 gewählt wurde, keine Neugründung ist, sondern schon seit 1985 existiert hatte und schwer verschuldet war, ist seinem Begehren durch die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, auch die Vorstandsmitglieder des beklagten Dachverbandes seien im Herbst 1988 davon ausgegangen, daß eine "Gruppe Z*****" mit dem Kläger als Obmann eine lastenfreien Neugründung ist, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend erkannt, daß in der Behauptung einer bewußten Verletzung von Fürsorgepflichten einer Dachorganisation gegenüber einer von ihr aufzunehmenden Gliedorganisation und deren Obmann auch der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung von vor- und nebenvertraglichen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten (vgl Koziol/Welser10 I 204 ff und die dort angeführte Rsp) enthalten ist, welche auch dann schadenersatzpflichtig macht, wenn sie nur fahrlässig begangen wurde (SZ 51/26 ua).

Da der A***** auf vereinsrechtlicher Basis wie ein Genossenschaftsverbund (s dazu Frotz in ecolex 1991, 849) oder ein Konzern von Kapitalgesellschaften (vgl SZ 61/260 = WBl 1989, 574 = ecolex 1990, 90) organisiert ist, weil örtliche Gliedvereine unter seinem Namen überhaupt nur mit Zustimmung des beklagten Dachvereins gegründet werden dürfen und sich auch seiner Kontrolle unterwerfen müssen, treffen die Dachorganisation schon bei der Gründung eines örtlichen Gliedvereins und erst recht nach dessen Aufnahme in die Bundesorganisation entsprechende Fürsorgepflichten im Sinne von Hilfeleistungs-, Aufklärungs- und Interessewahrungspflichten. Diese können auch gegenüber den Organen der Gliedvereine insbesondere dann bestehen, wenn sie - wie hier der Kläger - beim beklagten Dachverband Entscheidungshilfe und Unterstützung in rechtlichen oder wirtschaftlichen Leitungsangelegenheiten des örtlichen Gliedvereins suchen, handelt es sich doch bei diesen Personen in Übereinstimmung mit den ideellen Zwecken der Gesamtorganisation in der Regel um nur nebenberuflich und ehrenamtlich tätige Idealisten, denen sowohl entsprechende Fachkenntnisse als auch die erforderliche praktische Erfahrung fehlen werden (in diesem Sinne schon das einen anderen Kreditstreitfall zwischen den Streitteilen betreffende Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.12.1991, GZ 3 R 292/91-27, dessen Rechtsansicht der Oberste Gerichtshof durch Zurückweisung der dagegen vom beklagten Dachverband als dortigem Kläger erhobenen ao Revision mit Beschluß vom 25.3.1992, GZ 6 Ob 1540/92-31, gebilligt hat).

Wenn daher das Berufungsgericht den Sachverhalt im Hinblick auf das Schreiben der T********** vom 3.2.1987 (Beilage A) noch für ergänzungsbedürftig gehalten hat, weil daraus immerhin hervorgeht, daß der beklagte Dachverband mit einer Aufteilung des seinerzeit an die "Gruppe K*****" erteilten Kredites von 5 Mio S, für den er die Ausfallsbürgschaft im Umfang von 3 Mio S übernommen hatte, an eine "Gruppe Z*****" einverstanden war, kann dem der Oberste Gerichtshof schon deshalb nicht entgegentreten, weil dem Ergänzungsauftrag jedenfalls eine richtige rechtliche Beurteilung zugrundeliegt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519 und die dort angeführte Rsp); nach dem auch von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen Inhalt dieses Schreibens, kann dem Beklagten die Existenz einer schwer verschuldeten Zweigorganisation "A***** Gruppe Z*****" bei der Besprechung am 13.10.1988 nicht unbekannt gewesen sein, mag er diese Gruppe auch seinerzeit nicht anerkannt haben; im übrigen ist auch unverständlich, wieso der beklagte Dachverband die "Gruppe Z*****" unter der Obmannschaft des Klägers bloß aufgrund einer von diesem übermittelten Wahlanzeige, also ohne Gründungsbericht, Vorlage der Statuten etc, als "neu gegründeten" Gliedverein anerkennen konnte.

Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung des Rekurses (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528 a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Rekursbeantwortung des Klägers, welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß seine Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

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