OGH 15Os152/95

15Os152/95Obergericht14.12.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os152/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Heinrich Z***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5.September 1995, GZ 22 Vr 1055/94-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Nowotny zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch laut Punkt 2. des Urteilssatzes aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Begründung

Gründe:

Der leitende Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion L***** Major Josef Z***** wurde von der wider ihn wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB erhobenen Anklage, er habe als Beamter der Bundespolizeidirektion L***** mit dem Vorsatz, andere an dem im § 1 DatenschutzG verankerten verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Datenschutz zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich über personenbezogene, im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) gespeicherte und ihm ausschließlich auf Grund seiner dienstlichen Stellung zugekommene (gemeint: zugängliche) Daten zu verfügen, wissentlich mißbraucht, indem er folgende Informationen an den Privatdetektiv Alfred Karl F***** (vom Detektivunternehmen O***** GesmbH) weitergegeben haben soll, und zwar:

1. im Juli 1992 das Ermittlungsergebnis, demzufolge Thomas W***** im Gefangenenhaus Suben eine Strafe verbüßt und voraussichtlich am 30. September 1993 entlassen werden wird;

2. am 24.September 1992 die ausgehobenen Daten über die im EKIS gespeicherten Personeninformationen, Personenfahndung und Kriminalpolizeilichen Aktenindices hinsichtlich Herbert N*****, Christian Johann M*****, Markus R*****, Horst Mü*****, Mike G*****, Dieter Gr***** und Peter K*****;

3. im Herbst 1992 die ausgehobenen EKIS-Daten über Egon D*****,

gemäß § 259 Z 3 StPO freisprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sie bezüglich aller drei Freispruchsfakten auf die Z 5 - zum Freispruch laut Punkt 3. des Urteilssatzes überdies auf die Z 9 lit a - des § 281 Abs 1 StPO stützt.

Lediglich der Mängelrüge (Z 5) zum Faktum 2. kommt Berechtigung zu:

Hiezu stellt das Erstgericht fest, der Angeklagte habe nach Bekanntgabe mehrerer des Diebstahls verdächtiger Personen durch Alfred Karl F***** im dienstlichen Interesse gelegene Erhebungen veranlaßt, wobei am 24.September 1992 zwar EKIS-Abfragen bezüglich sieben namentlich genannter Personen erfolgt seien, jedoch habe Major Z***** das Ergebnis dieser EKIS-Abfragen nicht an F***** weitergegeben (US 5 mitte und 9 oben). Beweiswürdigend führt das Schöffengericht aus, daß die (eine Weitergabe der EKIS-Abfragen bestreitende) Verantwortung des Angeklagten glaubhaft sei und sich Alfred Karl F***** bei seinen gegenteiligen Angaben vor den Sicherheitsbehörden (S 177 in ON 2) wahrscheinlich geirrt habe (US 7).

Zutreffend wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, daß die Aussage des Alfred Karl F***** durch sichergestellte, den Angeklagten belastende Urkunden (Fotokopien) bekräftigt werde, die vom Erstgericht jedoch mit Stillschweigen übergangen worden seien.

Die von Alfred Karl F***** herausgegebene Liste mit den von der Datenermittlung erfaßten sieben Personen (S 125 in ON 2) weist ebenso wie jene vom Kriminalbeamten Karl E***** vorgelegte (S 151 in ON 2) rechts oben den handgeschriebenen Vermerk "PI PF KA" auf, der laut Angaben des F***** nicht von ihm stammt und dessen Bedeutung er nicht kannte (S 177 in ON 2). Die in der Beschwerdeschrift näher bezeichneten Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsbehörden, insbesondere die Aussage des Kriminalbeamten Karl E*****, wonach dieser Vermerk von ihm stammt (S 149 in ON 2), sprechen dafür, daß es sich dabei um einen Bearbeitungsvermerk dieses Kriminalbeamten handelt, der im Auftrag des Angeklagten über die in der Liste bezeichneten Personen Datenabfragen durchführte und sodann die im Wege des EKIS gewonnenen Ausdrucke samt Originalauftrag seinem Vorgesetzten, dem Angeklagten Josef Z*****, ausfolgte (vgl 147 ff in ON 2).

Da das Schöffengericht die vom öffentlichen Ankläger inkriminierte Weitergabe der EKIS-Abfragedaten durch den Angeklagten an Alfred Karl F***** dezidiert ausschloß, ohne die ein solches Geschehen indizierenden Erhebungsergebnisse über das bezeichnete Schriftstück aus den Akten des Alfred Karl F***** (125 in ON 2) in den Entscheidungsgründen zu erörtern, haftet dem Urteil insoweit eine Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes an, der - in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde - zur Kassierung des bekämpften Freispruchs laut Punkt 2. zwingt und demnach eine Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung durch das Erstgericht notwendig macht (§ 288 Abs 2 Z 1 iVm § 285 e StPO).

Die zum Faktum 1. erhobene Mängelrüge (Z 5) hingegen versagt, weil - ungeachtet der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Ungereimtheiten in den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen zur Feststellung, Alfred Karl F***** habe "einen Anspruch auf Kenntnis des Aufenthaltes von Thomas W*****" gehabt (US 4), - bereits die Begründung, wonach der Angeklagte bei Weitergabe der Information über den Aufenthalt des Thomas W***** nicht daran dachte und es auch nicht für möglich hielt, dadurch Amtspflichten zu verletzen (US 4 und 7 oben), den Freispruch trägt und der Anfechtung standhält. Damit folgte das Erstgericht nämlich der Verantwortung des Angeklagten, der sein Verhalten als Gefälligkeit und notwendige Höflichkeit charakterisiert hatte, bei dem er sich "nichts" gedacht habe, weil F***** die Information auch selbst ("ganz legal" beim Meldeamt) hätte erlangen können, und er zudem behauptete, er sei damals davon ausgegangen, daß F***** von einer berechtigten Person dazu bevollmächtigt war, in den Strafakt Einsicht zu nehmen (aus dem sich der Aufenthalt des Thomas W***** ergab).

Die gerügte Urteilskonstatierung über das Fehlen eines Mißbrauchsvorsatzes beim Angeklagten ist - der Beschwerdemeinung zuwider - indes nicht schon dadurch unvollständig oder unzureichend begründet, daß die erstgerichtliche Schlußfolgerung nach Ansicht der Nichtigkeitswerberin keineswegs als "zwingend" angesehen werden kann, wenngleich sich das Erstgericht dieses Ausdrucks bedient (US 7 oben). Es kommt dabei vielmehr nur darauf an, ob die Feststellung eines der Verantwortung des Angeklagten entsprechenden inneren Sachverhalts mit übergangenen Beweisergebnissen unvereinbar oder aus logischer und empirischer Sicht unhaltbar ist.

Derartige formale Mängel vermag die Staatsanwaltschaft jedoch nicht aufzuzeigen. Denn auch das festgestellte Handeln des Angeklagten ohne Bewußtsein einer Amtspflichtverletzung steht in keinem sachverhaltsmäßigen Gegensatz dazu, daß die geltende Rechtslage eine solche Information des Alfred Karl F***** nicht zugelassen hätte und dessen berufsmäßige Befassung mit der Tat des abgeurteilten und in Strafhaft angehaltenen Thomas W***** einen solchen Informationsanspruch in Wahrheit nicht hätte begründen können. Ging das Erstgericht doch der Sache von einer Vorstellung des Angeklagten über einen an den Privatdetektiv F***** ergangenen und allenfalls auf Korrektur der Polizeiarbeit gerichteten Auftrag aus, Entlastungsbeweise für eine Person zu finden, die im selben Strafverfahren wie Thomas W***** verurteilt worden war. Damit ist aber die Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach F***** geäußert habe, daß er dies "für einen Anwalt" mache (und es um eine Wiederaufnahme gehe), durchaus in Einklang zu bringen, weshalb dieser Punkt keiner näheren Erörterung in den Entscheidungsgründen bedurfte.

Soweit die Tatrichter schließlich aus dem angenommenen Wissensstand des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit seiner Verantwortung über die unterbliebene subjektive Erfassung eines Geheimhaltungsinteresses und auf den fehlenden Mißbrauchswillen schlossen, liegt ein im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (vgl § 258 Abs 2 StPO). Mit der dagegen gerichteten Beschwerdekritik wird daher ebensowenig ein formaler Begründungsmangel dargelegt wie mit der auf Umdeutung eines Beweisdetails hinauslaufenden Forderung, aus der Darstellung des Angeklagten über die angeblich ohnehin auch bestandene "ganz legale" Informationsmöglichkeit für Alfred Karl F***** den Rückschluß abzuleiten, daß er damals die Illegalität der Informationserteilung ohnehin erkannt habe.

Auch die Beschwerdeeinwände gegen das Freispruchsfaktum 3. sind nicht zielführend.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen bewarb sich Egon D***** im Herbst 1992 im Detektivunternehmen O***** des Alfred Karl F***** um eine Anstellung. F***** ersuchte daraufhin den Angeklagten um Überprüfung der Verläßlichkeit des Bewerbers. Da Josef Z***** in der polizeiinternen Kartei Vormerkungen über Egon D***** fand, riet er F***** von einer Beschäftigung dieses Mannes ab, "ohne konkrete Hinweise, also ohne Daten oder Fakten bekannt zu geben" (US 5 f).

Im Gegensatz dazu unterstellt die Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge (Z 5), daß sich aus den Urteilsfeststellungen eine Weitergabe von Daten durch den Angeklagten ergäbe, das Erstgericht habe aber diese Konsequenz offensichtlich wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht erkannt. Eine nachvollziehbare Begründung für den Beschwerdestandpunkt ist indes den Rechtsmitteldarlegungen nicht zu entnehmen, weshalb eine sachbezogene Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen verhindert wird.

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erneut - urteilsfremd - eine dem Angeklagten zur Last liegende Weitergabe des Ergebnisses polizeilicher Vormerkungen und der Daten "Leumund" sowie "Vertrauungswürdigkeit" annimmt, genügt es ihr zu erwidern, daß der bezügliche Urteilssachverhalt unmißverständlich bloß eine unsubstantiierte Raterteilung zum Ausdruck bringt, weshalb diese Sachverhaltsmodifikationen entscheidungsfremde Prämissen bezeichnen und demnach keine taugliche Grundlage für die prozeßordnungsgemäße Darlegung der behaupteten materiellrechtlichen Urteilsnichtigkeit sein können.

Im zuletzt erörterten Umfang (zu den Freispruchsfakten 1. und 3.) war sohin die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen und insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

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