OGH 11Os167/95

11Os167/95Obergericht12.12.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os167/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland P***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18.September 1995, GZ 23 Vr 356/95-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten Roland P***** und des Verteidigers Dr.Mayerhofer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben, die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre herabgesetzt und gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Roland P***** des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB und des Vergehens des Versicherungsmißbrauchs nach dem § 151 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 1.Februar 1995 in R*****

I./ an einer fremden Sache, nämlich der Scheune des im Eigentum seiner Eltern Maximilian und Anna Elisabeth P***** stehenden landwirtschaftlichen Anwesens ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst verursachte, indem er zunächst in zwei Angriffen jeweils eine mit einem Schweißgerät erhitzte Mistgabel in das Heulager steckte und in einem weiteren Angriff, indem er eine mit einem Schweißgerät glühend erhitzte Mistgabel in der Tenne in das Stroh steckte, wodurch das gesamte Wirtschaftsgebäude einschließlich der darin befindlichen Futter- und Strohvorräte sowie der dort abgestellten Maschinen und Geräte in Brand gerieten;

II./ mit dem Vorsatz, seinen Eltern eine Versicherungsleistung zu verschaffen, eine gegen Zerstörung und Beschädigung versicherte Sache, nämlich das elterliche Anwesen*****, durch Brandstiftung teilweise zerstörte.

Die beiden zunächst mißlungenen Angriffe, mittels der erhitzten Mistgabel die Feuersbrunst zu entfachen, wurden dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz als selbständiges (realkonkurrierendes) Verbrechen der versuchten Brandstiftung zur Last gelegt (ON 14); das Erstgericht vertrat dementgegen den Rechtsstandpunkt, daß diese (zeitlich unmittelbar vorangegangenen) Angriffshandlungen "im schließlich vollendeten Delikt aufgegangen wären" (US 6).

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.

Die Aufnahme auch der beiden fehlgeschlagenen Angriffshandlungen in den den Schuldspruch wegen Brandstiftung betreffenden Urteilstenor entsprach dem Beschwerdestandpunkt (Z 3) zuwider durchaus der Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weil auch diese Angriffe nach der den Entscheidungsgründen zu entnehmenden Überzeugung der Tatrichter ebenso wie der unmittelbar darauf folgende erfolgreiche Angriff von einem einheitlichen Tatentschluß getragene Ausführungshandlungen der angelasteten Straftat darstellten. Davon, daß, wie der Beschwerdeführer argumentiert, der Urteilsspruch auch Tathandlungen beinhalte, die nicht Gegenstand des Schuldspruches wären, kann sohin keine Rede sein. Die Ersichtlichmachung auch der fehlgeschlagenen Angriffe im Urteilstenor war schon deshalb angezeigt, um dem Gebot der Individualisierung Rechnung zu tragen, wonach nämlich die vom Schuldspruch erfaßte Tat unabhängig von ihrer abschließenden rechtlichen Beurteilung derart bestimmt umschrieben werden muß, daß sie von jeder anderen unterschieden werden kann und daß hiedurch eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (Mayerhofer/Rieder3 ENr 22 zu § 260 StPO). Der an sich schon mangels Entscheidungsrelevanz unbeachtliche Einwand, die sprachliche Formulierung des Urteilsspruches stelle die Tat so dar, als ob der Beschwerdeführer das Anwesen seiner Eltern "an drei Stellen in Brand gesetzt und dieses so zerstört habe", negiert die eine Einheit mit dem Urteilsspruch bildenden Entscheidungsgründe, in denen die im Urteilsspruch nur individualisierte Tat ihre nähere, einer derartigen Auslegung nicht zugängliche Konkretisierung findet.

Keiner weiteren Erörterung bedarf der in der Mängelrüge (Z 5) in sinngemäßer Wiederholung der bereits erörterten Argumentation erhobene Vorwurf eines Widerspruchs zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen; die Haltlosigkeit dieses Vorbringens ist evident.

Unhaltbar ist auch der Einwand rechtlicher Natur (Z 9 lit a), daß hinsichtlich der fraglichen zwei fehlgeschlagenen deliktischen Angriffe ein formeller Freispruch zu fällen gewesen wäre. Die (zutreffende) Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß diese beiden fehlgeschlagenen Angriffe mit dem darauf folgenden erfolgreichen Angriff eine Einheit darstellen, innerhalb derer der zunächst unternommene Versuch der Straftat hinter deren Vollendung - scheinbar konkurrierend - zurückzutreten habe, ändert nichts daran, daß in tatsächlicher Sicht sämtliche dieser Angriffe Teilakte der Verwirklichung der (rechtlich gesehen) einheitlichen Straftat der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB darstellen. Dem Begehren nach (Teil)Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO fehlt demzufolge jegliches sachliche Substrat.

Unbeachtet kann auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) bleiben, in welcher der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, zu Unrecht die "reifliche Überlegung" des Tatentschlusses wie auch die "überlegte" Beseitigung der Verbrechensspuren als Erschwerungsgründe herangezogen zu haben. Dieses Vorbringen bringt, da ihm kein die Strafzumessung betreffender rechtlicher Fehler zu entnehmen ist, lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und sah davon einen Strafteil von vierundzwanzig Monaten gemäß § 43 a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den Umstand, daß der Entschluß zur Tat nach reiflicher Überlegung gefaßt und ausgeführt wurde, sowie daß die Spur des Verbrechens überlegt beseitigt wurde, als mildernd hingegen das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Alter unter einundzwanzig Jahren und die teilweise Schadensgutmachung.

Der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Ihrem Vorbringen zuwider sind zwar die überlegte Vorbereitung und sorfältige Ausführung der Tat nach den allgemeinen, für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätzen (§ 32 Abs 3 StGB) als erschwerend zu werten, sie treten jedoch fallbezogen gegenüber den vom Erstgericht richtig und vollständig erfaßten Milderungsumständen bedeutungsmäßig in den Hintergrund. Der Umstand, daß der zur Tatzeit noch nicht 20 Jahre alte Angeklagte sofort ein Geständnis ablegte, läßt iVm der Tatsache, daß der verursachte (erhebliche) Schaden im Familienvermögen eingetreten ist, nicht nur eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe zu, sondern gibt auch Anlaß zur Annahme, daß die bloße Androhung der Strafvollziehung genügen werde, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, ohne daß bei der gegebenen Sachkonstellation wesentliche generalpräventive Aspekte entgegenstünden (§ 43 Abs 1 StGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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