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5Ob547/95•OGH 5Ob547/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede M*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Haßler, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Franz M*****, ***** vertreten durch Dr.Heinz Pichler, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen S 2.490,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 11.September 1995, GZ 1 R 152/95-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 8.Juli 1994, GZ 2 C 2860/92a-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - dh unabhängig vom Vorliegen von in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, - so wie liegt - an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der in § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmsfälle gegeben ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. "Jedenfalls" bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus (5 Ob 510/91; JBl 1993, 794 ua).
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