OGH 12Os165/95

12Os165/95Obergericht30.11.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os165/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kemal A***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kemal A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Juli 1995, GZ 4 a Vr 6762/95-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Kemal A***** wurde - soweit hier von Bedeutung - des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG (Faktenkomplex A 1 und 2) schuldig erkannt. Demnach hat er (A) vom Sommer 1992 bis 13.Juni 1995 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Heroin, in einer die in § 12 Abs 1 SGG genannte um das Fünfundzwanzigfache (bei weitem) übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt, nämlich (1) durch Verkauf von ca 70 bis 100 Gramm an den gesondert verfolgten Behzad F*****; (2) durch den Verkauf von ca 300 Gramm Heroin an zahlreiche unbekannt gebliebene Abnehmer.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund in keinem Punkt zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung:

Schon der Einwand, die Tatrichter hätten aus den Angaben des gesondert verfolgten F***** jene Variante als erwiesen entnommen, die - unter Außerachtlassung eines allenfalls gemeinsamen Suchtgifterwerbs zwecks ausschließlichen Eigenverbrauchs - die strafrechtlich für den Angeklagten nachteiligste Tatbeurteilung eröffnete, beschränkt sich auf eine hier unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ohne - wie geboten - deren Ergebnis mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen. Nicht anders verhält es sich mit dem weiteren Beschwerdeversuch, den Beweiswert der geständigen Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei mit dem Hinweis auf eine damals angeblich aktuell gewesene Beeinträchtigung durch Heroinkonsum zu problematisieren.

Die sohin durchwegs nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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