OGH 12Os162/95

12Os162/95Obergericht30.11.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os162/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmet A***** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Ahmet A***** sowie der Verfallsbeteiligten M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24.August 1995, GZ 35 Vr 3347/95-208, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ahmet A***** die durch seine Rechtsmittelausführung verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ahmet A***** wurde (neben weiteren Angeklagten) (A 1) des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall SGG und (F) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt. Nach dem - im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen - Schuldspruch nach dem Suchtgiftgesetz hat er (A 1) von September bis 11.November 1994 in Lienz und Hall in Tirol den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er 136 Gramm Heroin und 103 Gramm Canabisharz an den rechtskräftig mitverurteilten Werner E***** verkaufte.

Das angefochtene Urteil enthält ua auch ein auf § 13 Abs 3 SGG gestütztes Verfallserkenntnis betreffend den (von der rechtskräftig mitverurteilten Angeklagten Sabine M***** - im Wege einer Kreditfinanzierung durch die Mercurbank AG - um 110.000 S gekauften (29/I, 183/II) PKW der Marke Mercedes 260 E, amtliches Kennzeichen IL 6 NDK, mit dem Werner E***** und Sabine M***** am 11.November 1994 betreten worden waren, als sie 63 Gramm Heroin (mit 25 Gramm reiner Heroinbase) und 103 Gramm Haschisch (mit 4,3 Gramm reinem THC-Gehalt) mitführten.

Die vom Angeklagten A***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gegen den oben bezeichneten Schuldspruch und von der Verfallsbeteiligten M***** als Vorbehaltseigentümerin des für verfallen erklärten Personenkraftwagens aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ahmet A*****:

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die tatrichterlichen Feststellungen zu den Suchtgiftkontakten zwischen Ahmet A***** und Werner E***** vor dem 11.November 1994 unzureichend begründet wären. Soweit sich das Erstgericht dazu auf die Angaben des (rechtskräftig mitverurteilten) Helmut B***** stützt, wird die Beweiskraft dieses Verfahrensergebnisses nicht nur aus der - im Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht stichhältig problematisierten - Selbstbelastung des Genannten, sondern überdies daraus abgeleitet, daß dessen Darstellung in wesentlichen Details in der Verantwortung des Angeklagten E***** sowie in der Übereinstimmung einzelner bei Ahmet A***** bzw Werner E***** aufgefundender Aufzeichnungen Deckung fand. Nicht anders verhält es sich mit den Angaben des Zeugen Stefan M***** vor der Gendarmerie (269 ff/II), mag auch deren Bestätigung in der Hauptverhandlung mit der - als unerheblich nicht erörterungsbedürftigen - Begründung unterblieben sein, daß dem Zeugen "keine Erinnerung" an die Richtigkeit seiner vorausgegangenen Angaben geblieben sei (226/III).

Was zur Tatsachenrüge (Z 5 a) auch über die bereits zur Mängelrüge erörterten Argumente hinaus vorgebracht wird, vermag insgesamt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Wenn das Erstgericht einzelnen schriftlichen Aufzeichnungen zu (weiteren) Anklagevorwürfen, zu denen Freisprüche ergingen, keinen entsprechend tragfähigen Beweiswert beimaß, ließ es sich dem Beschwerdestandpunkt zuwider keineswegs von einer nicht nachvollziehbar unterschiedlichen Würdigung des eingeholten Schriftsachverständigengutachtens, sondern bloß davon leiten, daß in den relevierten Punkten zusätzliche Kontrollbeweise fehlten. Jene Abweichungen in den Angaben der Mitangeklagten B***** und E*****, mit denen die Tragfähigkeit für die festgestellten Tatmodalitäten der letzten Suchtgiftübergabe (am 11. November 1994) problematisiert wird, betrafen durchwegs für die Beurteilung der Schuldfrage unbedeutende Nebenumstände (zufallsbedingtes oder vereinbartes Zusammentreffen, Kontaktinitiative etc). Jene denkmöglichen Aspekte schließlich, von denen sich die im übrigen geständige Mitangeklagte M***** zum Leugnen jedweder Kontakte zu Ahmet A***** bestimmen lassen konnte, fanden ohnedies ebenso Eingang in die Urteilserwägungen (US 20) wie weitere Verfahrensergebnisse, die den Angeklagten A***** - von der Beschwerde übergangen - zusätzlich belasten (verbale Primäreinlassung anläßlich der Festnahme, bloß partielle Kooperationsbereitschaft zur Befunderstellung durch den Schriftsachverständigen, Korrespondenz von Sparbuchabhebungen mit sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen zum Suchtgifttransfer - US 19, 20).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Verfallsbeteiligten M*****:

Der Beschwerdeeinwand, Sabine M***** habe das zu A/C des Urteilsspruchs tatverfangene Suchtgift in ihrer Bekleidung am Körper verborgen, weshalb die Verfallsvoraussetzungen nach § 13 Abs 3 SGG in bezug auf das dabei benützte Kraftfahrzeug im konkreten Fall nicht verwirklicht wären, trägt dem Wortlaut und der Zielsetzung der in Rede stehenden Verfallsbestimmung nicht entsprechend Rechnung. Danach sind nämlich die zur Beförderung eines Suchtgiftes verwendeten, nicht einer öffentlich-rechtlichen Unternehmung gehörenden Fahrzeuge für verfallen zu erklären, wenn der Fahrzeughalter wußte, daß sein Fahrzeug zu dem verbotenen Zweck mißbraucht wird. Die hier aktuellen Modalitäten der Tateinbindung des vom bekämpften Verfallsausspruch betroffenen Fahrzeuges lassen - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keines der gesetzlichen Verfallskriterien offen, denen ein in der Beschwerde gefordertes Verbergen des Suchtgiftes in einem dem Fahrzeug selbst zuzurechnenden Versteck (anders als nach der schmuggelspezifisch ausgerichteten Bestimmung des § 17 Abs 2 lit c Z 3 FinStrG) fremd ist.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die außerdem sowohl vom Angeklagten als auch von der Verfallsbeteiligten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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