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7Ob628/95•OGH 7Ob628/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock, Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.A.S*****, vertreten durch Dr.Josef Unterweger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die außerordentliche Revision, der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14.Juni 1995, GZ 39 R 349/95-20, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die am 20.11.1995 zur Post gegebene, am 21.11.1995 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschluß, mit dem dem Beklagten die Erstattung der Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, wurde am 23.10.1995 zugestellt. Am 24.10.1995 langte die Revisionsbeantwortung, welche der Beklagte nach Zustellung der außerordentlichen Revision beim Erstgericht eingebracht hatte, beim Obersten Gerichtshof ein. Am 8.11.1995 wurde die Entscheidung im Revisionsverfahren gefällt. Die danach auf Grund des Freistellungsbeschlusses erstattete weitere Revisionsbeantwortung ist nicht mehr zulässig, weil jeder Partei im Revisionsverfahren nur die Erstattung eines Schriftsatzes zusteht.
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