OGH 3Ob114/95

3Ob114/95Obergericht29.11.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob114/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*****, vertreten durch Dr.Bernd Itzlinger, Rechtsanwalt in Wels, wider die verpflichteten Parteien 1. Walter S*****, und 2. Brigitta S*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 668.040 s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 23.August 1995, GZ 22 R 315/95-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 12.Juli 1995, GZ 8 E 3894x-26, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2. Über jeden der Verpflichteten wird eine Mutwillensstrafe von S 5.000 verhängt.

Begründung

Begründung:

Die beiden Verpflichteten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. Aufgrund von zwei Wechselzahlungsaufträgen wurden auf dieser Liegenschaft zugunsten der betreibenden Partei zwangsweise Pfandrechte vorgemerkt. Nachdem die Wechselzahlungsaufträge vollstreckbar geworden waren, bewilligte das Erstgericht die Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit des Pfandrechts. Das Rekursgericht gab den von den Verpflichteten gegen diese Beschlüsse des Erstgerichtes erhobenen Rekursen nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Der Oberste Gerichtshof wies die von den Verpflichteten gegen die Beschlüsse des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse mit zwei Beschlüssen je vom 29.3.1995, 3 Ob 25/95 und 3 Ob 26/95, unter Hinweis auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurück.

In dem Exekutionsverfahren, in dem der nunmehr angefochtene Beschluß erging, führt die betreibende Partei Exekution durch Zwangsversteigerung der den Verpflichteten gehörenden Liegenschaft, in deren Verlauf das Erstgericht den Schätzwert dieser Liegenschaft bestimmte und die Versteigerungsbedingungen feststellte.

Das Rekursgericht gab dem von der verpflichteten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs "gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO" jedenfalls unzulässig ist.

Der von den Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist aufgrund der schon vom Rekursgericht angeführten Bestimmungen unzulässig. Da die Verpflichteten diese Bestimmungen schon mehrfach, darunter in zwei Fällen, vom Obersten Gerichtshof, hingewiesen wurden, ist der neuerlich gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes eingebrachter Rekurs als mutwillig und offenbar auch nur zur Verzögerung der Sache angebracht anzusehen, weshalb über die Verpflichteten gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 4 ZPO auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen war.

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