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10Ob1612/95•OGH 10Ob1612/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Julia K*****, geboren am 27.September 1978, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der ehel. Mutter Heidemarie K***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 16.Oktober 1995, GZ 6 R 105/95-42, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluß des Bezirksgerichtes Windischgarsten vom 1.Juni 1995, GZ P 5/92-34, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die Prozentkomponente (18 statt 22 %) wirkt sich im vorliegenden Fall auf die Unterhaltsbemessung nicht aus, weil auch 18 % der Bemessungsgrundlage von S 15.750,-- mehr ergibt als der zuerkannte Unterhalt. Im übrigen wird nach ständiger Rechtsprechung von einem Überwiegen des Geldaufwandes gegenüber dem Betreuungsaufwand (Verhältnis 2 : 1) bei 16- oder 17-jährigen Lehrlingen ausgegangen (vgl EFSlg 71.557, 68.571, 65.844).
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