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6Ob641/95•OGH 6Ob641/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Architekt Dipl.Ing.Eva E*****, vertreten durch Mag.Dr.H.Emmer-Reissig, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei Ana R*****, vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8. August 1995, AZ 39 R 263/95 (ON 10), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit ihrer am 3.11.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Räumung einer Wohnung wegen Zeitablaufes des mit der Beklagten befristet abgeschlossenen Untermietvertrages.
Die Beklagte behauptete das Bestehen eines Hauptmietverhältnisses. Mit der Klägerin sei nur ein Scheinuntermietverhältnis (§ 2 Abs 3 MRG) eingegangen worden. Vermieter sei in Wahrheit der Rechtsvertreter der Klägerin. Es seien bereits mehrere Verfahren vor der zuständigen Schlichtungsstelle zur Feststellung des Hauptmietverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Rechtsvertreter der Klägerin anhängig. Die Beklagte stellte gemäß § 41 MRG einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den angeführten Schlichtungsverfahren (ON 2). Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Unterbrechung des Verfahrens aus (ON 4 und 6).
Mit Beschluß vom 14.3.1995 unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vor der Schlichtungsstelle für den 6.Bezirk (Schlichtungssache der Beklagten als Antragstellerin gegen die Klägerin und ihren Rechtsvertreter als Antragsgegner) wegen Anerkennung als Hauptmieterin gemäß § 2 Abs 3 MRG anhängigen Verfahrens und eines allenfalls daran anschließenden Gerichtsverfahrens (ON 7).
Dem gegen die Unterbrechung erhobenen Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht nicht statt. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist absolut unzulässig.
Im Zivilprozeß ist ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Letzterer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes kann nicht angefochten werden. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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