OGH 9ObA167/95

9ObA167/95Obergericht22.11.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA167/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Andreas Linhart und Mag.Kurt Resch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Erhard F*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Franz-Christian B*****, Inhaber der Forstverwaltung *****, vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 819.952,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.April 1995, GZ 7 Ra 104/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.Juli 1994, GZ 35 Cga 81/94h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.239,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.706,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Kündigung des Klägers nicht im Zusammenhang mit der Abänderung der Bestimmungen des Forstrechtsbereinigungsgesetzes 1962 idF BGBl 1971/372 durch das Forstgesetz 1975, BGBl 1975/440 betreffend die Bestellungspflicht von Forstorganen und die daraus ab 1.1.1976 ermöglichte Personaleinsparung steht und dem Kläger daher nicht der durch das Zusatzübereinkommen zum Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte vorgesehene Härteausgleich zusteht. Insoweit genügt es daher auf die zutreffenden Ausführungen der Begründung des angefochtenen Berufungsurteiles hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Sowohl das Forstrechtsbereinigungsgesetz 1962 (BGBl 1962/222) idF seiner Novelle (BGBl 1971/372) als auch das Forstgesetz 1975 (BGBl 1975/440) in der geltenden Fassung sehen für Pflichtbetriebe die zwingende Bestellung leitender Forstorgane vor. Der im Zusatzübereinkommen zum Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte vorgesehene Härteausgleich steht dem mindestens 20 Jahre im Betrieb beschäftigten Forstorgan, das das 50. Lebensjahr vollendet hat, dann zu, wenn seine Kündigung durch die durch das Forstgesetz 1975 ab 1.1.1976 ermöglichte Personaleinsparungsmöglichkeit begründet wurde.

Im vorliegenden Fall waren entgegen den Ausführungen in der Revision nicht drei Forstorgane, sondern neben dem leitenden Forstorgan, Ziviltechniker Dipl.Ing.Walter M***** und dem Kläger als Revierförster in dem mehr als 500 ha Waldfläche umfassenden Betrieb des Beklagten keine weiteren Forstorgane beschäftigt. Dipl.Ing.S*****, ein Forstassistent, betreut erst als Ersatzmann für den Kläger die gesamten Forstflächen des Beklagten. Soweit der Revisionswerber ausführt, Dipl.Ing.S***** sei nicht Ersatzmann für den Kläger, folgt er nicht den Feststellungen.

Damit war aber zum Zeitpunkt der Kündigung und auch schon einige Zeit vorher das Minimalerfordernis der Personalbestellungspflicht nach den §§ 113, 114 Forstgesetz wie auch schon des § 55 Abs 2 und 3 des mit 1.1.1976 außer Kraft getretenen Forstrechtsbereinigungsgesetzes idF BGBl 1971/372 erfüllt.

Die Kündigung des Klägers stand sohin in keinem Zusammenhang mit den durch das Forstgesetz 1975 eingeräumten Personaleinsparungsmöglichkeiten. Durch die Kündigung wurde am Personalstand der Forstorgane nichts geändert. Nach wie vor sind zwei Forstorgane beschäftigt.

Da der Härteausgleich nach dem Zusatzübereinkommen zum Kollektivvertrag schon mangels Erfüllung der in Punkt I lit 1 geforderten Voraussetzungen nicht gebührt, ist die Prüfung, ob ein Härteausgleich nach dieser Bestimmung auch deshalb nicht zu leisten ist, weil die Kündigung aus in der Person des Angestellten gelegenen Gründen erfolgte, entbehrlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.