OGH 12Os138/95(12Os139/95)

12Os138/95(12Os139/95)Obergericht09.11.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os138/95(12Os139/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg Simon M***** und Mag.Dr.Johann Walter F***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 12 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29.Mai 1995, GZ 12 b Vr 241/94-99, sowie die Beschwerde des Angeklagten Mag.Dr.F***** gegen den Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ BE 249/91 des Landesgerichtes Ried im Innkreis nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag.Dr.Johann Walter F***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich dieses Angeklagten im Schuldspruch III 2 wegen des "Verbrechens" des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) sowie auch der damit verbundene Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag.Dr.Johann Walter F***** ebenso wie zur Gänze jene des Angeklagten Georg Simon M***** zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird der Angeklagte Mag.Dr.F***** auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

Über die Berufung des Angeklagten M***** wird - soweit im zweiten Rechtsgang nicht § 296 Abs 1 StPO zum Tragen kommt - das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Mag.Dr.F***** - im Umfang der Teilzurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde - und M***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Georg Simon M***** wurde (I und II 1) des Verbrechens der Veruntreuung, teils als Beteiligter nach §§ 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 12 (richtig: zweiter Fall - US 8/9) StGB und (III 1) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ (12 erster Fall) 146, 147 Abs 3 StGB, Mag.Dr.Johann Walter F***** (I und II 2) des Verbrechens der Veruntreuung, teils als Beteiligter nach §§ 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall und 12 (richtig: zweiter Fall - US 8/9) StGB, (III 2) des ("Verbrechens" - richtig:) Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und (IV) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach haben (I) Georg Simon M***** und Mag.Dr.Johann Walter F***** im ersten Halbjahr 1992 in Neusiedl am Steinfeld (laut US 8/9 richtig:) den gesondert verfolgten Gerald B***** durch Anraten dazu bestimmt, ein ihm anvertrautes Gut, nämlich eine infolge Eigentumsvorbehalts der Maschinenfabrik L***** GesmbH gehörige Nachbrechanlage mit Prallbrecher MFL-Vortex 10.12.4. BMT samt Zubehör im Wert von zumindest 1,8 Mio S sich bzw der B***** GesmbH durch Scheinveräußerung und Verbringung nach Ungarn mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zuzueignen, wobei M***** auch (als Gesellschafter der U***** GesmbH) als Scheinkäufer auftrat (US 9, 23); ferner (II) ein Gut, das ihnen anvertraut worden war, sich oder Dritten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, nämlich (1) Georg Simon M***** am 16.Oktober 1992 in Neuwiederitszsch das dem Vorbehaltseigentum der Zeppelin-Metallwerke unterlegene Dieselstromaggregat Marke Caterpillar Typ 3408 P, Seriennummer 78 Z 03772, im Wert von ca 690.000 S durch vertragswidrige Verbringung nach Österreich; (2) Mag.Dr.Johann Walter F***** am 29.Dezember 1992 in Wimpassing den von der Firma L***** GesmbH geleasten Personenkraftwagen Marke Mercedes 190 E, Motornummer 10291010016018, Fahrgestellnummer WDB 201018A586641, im Wert von ca 180.000 S durch Übergabe an Andreas F*****; weiters (III) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigten, nämlich (1) Georg Simon M***** am 24.Jänner 1992 in Neusiedl am Steinfeld im einverständlichen Zusammenwirken mit (dem dazu gemäß § 34 Abs 2 StPO außer Verfolgung gesetzten) Gerald B***** Angestellte der Firma N***** GesmbH zur Auslieferung eines Baggers Typ UB 1252-1 im Wert von ca 1,596.000 S durch Vorgabe der Zahlungswilligkeit und -fähigkeit der als Käuferin aufgetretenen Firma B***** GesmbH; (2) Mag.Dr.Johann Walter F***** im Jänner 1994 und am 15.März 1994 in Neunkirchen Beamte des Arbeitsamtes zur Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe im Gesamtbetrag von 114.085 S für die Zeit vom 12.Oktober 1993 bis 30.Juni 1994 durch die Vorgabe eines ordentlichen Wohnsitzes in 2631 Sieding, Kogelweg 3; schließlich (IV) Mag.Dr.Johann Walter F***** am 30.Dezember 1992 in Wimpassing dem Gendarmeriebeamten N.S***** durch die Erstattung einer wahrheitswidrigen Diebstahlsanzeige hinsichtlich des zu II 2 bezeichneten Fahrzeuges die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht.

Während die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Simon M***** zur Gänze fehl geht, kommt jener des Angeklagten Mag.Dr.F*****, die sich aus Z 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 leg cit allein gegen die Schuldsprüche I und II 2 wegen Veruntreuung sowie III 2 wegen schweren Betruges richtet, teilweise Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft die Frage, ob die Tatbeteiligung des Angeklagten M***** am Schuldspruchfaktum I (Veruntreuung einer Brechanlage zum Nachteil der Maschinenfabrik L***** GesmbH) auf sein verwandtschaftliches Naheverhältnis zu seinem Sohn Gerald B***** als registriertem Geschäftsführer der Firma B***** GesmbH oder auf anderen Beweggründen beruhte, keine entscheidende Tatsache. Genug daran, daß Georg Simon M***** nach der - von der Beschwerde zu Unrecht vermißten - tatrichterlichen Konkretisierung (auch) der ihm angelasteten Beteiligungshandlung Gerald B***** zum Weiterverkauf der der Firma B***** GesmbH bloß anvertrauten technischen Anlage (durch Anraten) bestimmte und dabei auf der Käuferseite selbst deliktsfördernde Handlungen setzte (US 8/9).

Nicht anders verhält es sich mit den - vom Erstgericht im übrigen vor dem Hintergrund eines Gebarungsverlustes von mehr als 17 Mio S im Geschäftsjahr 1991 hinreichend fundiert bejahten - finanziellen Schwierigkeiten der Firma B***** GesmbH, die weder aus der Sicht der urteilsgegenständlichen Veruntreuungsfakten noch aus jener strafbaren Betruges ein entscheidendes Deliktskriterium darstellen.

Der Vorwurf formell mangelhafter Begründung wesentlicher Tatsachengrundlagen geht aber auch ins Leere, soweit er sich hinsichtlich der Veruntreuungsfakten I und II 1 gegen die Annahme im Tatzeitpunkt jeweils aufrechten Vorbehaltseigentums der Lieferunternehmen an den Tatobjekten richtet. Hinsichtlich der von der Firma Maschinenfabrik L***** GesmbH gelieferten Brechanlage (Faktum I) stützt sich das angefochtene Urteil dazu nicht nur auf das ausdrückliche Geständnis des Angeklagten Mag.Dr.F***** (485/II), sondern auch darauf, daß der zunächst schriftlich geschlossene Kaufvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung des Vorbehaltseigentums zugunsten des Lieferunternehmens bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises enthielt, die Verfahrensergebnisse keine plausiblen Anhaltspunkte für abweichende Rechtsinteressen der Verkäuferseite anläßlich der späteren mündlichen Vertragserneuerung ergeben hätten, was auch durch die Modalitäten der Inanspruchnahme zivilgerichtlicher Abhilfe seitens des tatgeschädigten Unternehmens bestätigt werde (US 19). Vollständigkeitshalber hinzuzufügen ist, daß die - solcherart dem Beschwerdestandpunkt zuwider keineswegs auf bloßen Vermutungen basierende - gerügte Tatsachenfeststellung überdies in den Angaben des für die Firma Maschinenfabrik L***** GesmbH führend befaßt gewesenen Zeugen Mag.Heinrich O***** Deckung findet, der aufrechtes Vorbehaltseigentum des von ihm vertretenen Unternehmens unmißverständlich auch hinsichtlich der mündlichen Erneuerung des Kaufvertrages bestätigte (81, 82 und 84/III).

Auf eine hier unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer bloßen Schuldberufung laufen jene Beschwerdeargumente hinaus, die aus der Sicht auch unter Kaufleuten denkbarer Nichtbeachtung einzelner Vertragsdetails, insbesondere über das Verbot der Verbringung des Vertragsobjektes in das Ausland (Faktum II 1), bzw einer durch zivilgerichtliche Teilerfolge (vorübergehende, wenn auch formal begründete Abwehr einer vom Lieferunternehmen angestrebten einstweiligen Verfügung) angeblich genährten Gutgläubigkeit das Vorliegen der subjektiven Deliktskriterien problematisieren. Wird doch damit lediglich eine für den Angeklagten M***** im Vergleich zu den Urteilsgründen günstigere Würdigung der wechselseitigen Täteranschuldigungen (US 18/19) angestrebt.

Was sonst noch im Rahmen der Mängelrüge zum Schuldspruchfaktum II vorgebracht wird, geht ausnahmslos am wesentlichen Kern des dazu entscheidenden Tatsachensubstrats vorbei. Dies gilt nicht nur für jene Beschwerdeüberlegungen, die die nachträgliche Orientierung der Ersatzansprüche der Firma Zeppelin-Metallwerke aus der Aggregatbenützung durch die Firma B***** GesmbH an Vertragsusancen bloß mietweiser - einer Tatbestandsverwirklichung nach § 133 StGB im übrigen denklogisch nachvollziehbar gar nicht entgegenstehender - Überlassung aufgreifen, sondern auch für die Diskrepanz zwischen dem Wert des Tatobjektes in der Höhe von 690.000 S laut Urteilsspruch und dem in den Urteilsgründen erwähnten Betrag von 13.259,15 DM an vom Lieferunternehmen geltend gemachter Gerätemiete, auf die sich der Geschäftsschaden im Fall der (tatsächlich zunächst unterbliebenen) Objektsrückstellung reduziert hätte. Daß der Angeklagte M***** im Zivilprozeß - ohne, geschweige denn plausible Bescheinigung - eine Gegenforderung von 140.000 DM eingewendet hat, fand in den Urteilsgründen - der Beschwerdebehauptung zuwider - ohnedies Berücksichtigung (US 12).

Soweit schließlich zum Schuldspruchfaktum III 1 Betrug zum Nachteil der Firma N***** GesmbH (aus einer Gegenüberstellung der spruchgemäßen Bewertung des deliktsgegenständlichen Baggers in der Höhe von 1.596.000 S mit dem Einverständnis des Lieferunternehmens zur nachträglichen sukzessiven Forderungsreduktion auf zuletzt 80.000 DM eine Problematisierung des objektiven Betrugsschadens abgeleitet wird, genügt - abgesehen von der fehlenden Ingerenz jedweder strafbestimmender Wertgrenze - der Hinweis darauf, daß die späteren Preisreduktionen nach der Aussage des Zeugen Manfred B***** nur im Fall der (tatsächlich unterbliebenen) Zahlung durch die Firma B***** GesmbH rechtswirksam geworden wäre, infolge Nichtzahlung des reduzierten Kaufpreises jedoch die ursprünglich vereinbarte Preishöhe aktuell blieb (74, 75/III). Hinzuzufügen bleibt, daß selbst ein (zu Unrecht reklamierter) Deliktsschaden von bloß 80.000 DM die hier qualifizierende Wertgrenze nach § 147 Abs 3 StGB unberührt ließe.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder verfehlt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Soweit sie sich nicht in einer Wiederholung bereits in der Mängelrüge vorgebrachter Argumente erschöpft (subjektive Gutgläubigkeit infolge zivilprozessualer Teilerfolge - Faktum I, mietweise Forderungsausrichtung seitens der Firma Zeppelin-Metallwerke mit betragsmäßiger Reduktion auf 13.259,15 DM - Faktum II, Preisreduktion auf 80.000 DM - Faktum III) und damit vom Urteilssachverhalt abweichende subjektive und objektive Tatsachenprämissen anstrebt, unterbleibt auch sonst der gebotene Vergleich der in erster Instanz als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlagen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz. Dies gilt für die Reklamation des Vertrauens auf vom juristisch geschulten Mitangeklagten Mag.Dr.F***** erteilte Auskünfte als Grundlage subjektiv gutgläubiger Verneinung eines wirksam gebliebenen Eigentumsvorbehalts und die (den subjektiven Urteilsannahmen widerstreitende) Behauptung eines Rechtsirrtums bzw bloßer strafrechtlich nicht faßbarer Scheinakte beim Geräteverkauf nach Ungarn (Faktum I) ebenso wie für die Nichtbeachtung der jeweiligen Deliktsvollendung, die sich aus den Beschwerdebehauptungen ergibt, die spätere Rückstellung des Tatobjektes durch den Masseverwalter (Faktum II 1) bzw (weder nach den Verfahrensergebnissen indizierte noch im Beschwerdevorbringen konkretisierte) Feststellungsmängel zur Frage der Verwendung des vom Angeklagten erzielten Verkaufserlöses von 1,140.000 S (Faktum III 1) stünden jeweils der Bejahung objektiver Tatschäden entgegen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag.Dr.Johann Walter F*****:

Auch hier wendet sich die Mängelrüge (Z 5) zunächst zum Faktum I gegen die erstgerichtliche Bejahung eines über die Erneuerung des Kaufvertrages hinaus wirksamen Eigentumsvorbehalts zugunsten des Lieferunternehmens, ohne daß allerdings die dazu behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe gegeben wäre. Keines der dazu relevierten Verfahrensergebnisse widerstreitet nämlich der gerügten Tatsachenfeststellung. Der Zeuge Mag.Heinrich O***** hat vielmehr - wie bereits oben dargelegt - im Einklang mit der tatrichterlichen Überzeugung Vorbehaltseigentum des Lieferunternehmens bis zur vollen Leistung des Kaufpreises als unverändert wirksamen Vertragsbestandteil bestätigt (81, 82, 84/III), während sich die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen geführten, mit den hier entscheidenden Vertragsgesprächen entweder nicht oder nur am Rande befaßten Zeugen M***** und T***** mangels verfügbarer Unterlagen auf fehlendes Erinnerungsvermögen beriefen (138, 142, 196/III). Sinngemäßes gilt für den (abgesondert rechtskräftig verurteilten) Zeugen Mag.Gerald B*****, der im konkreten Fall gegenüber der Firma Maschinenfabrik L***** GesmbH gar nicht tätig wurde (77/III). Daß die erstgerichtlichen Feststellungen zu der das Vorbehaltseigentum des Lieferunternehmens einschließenden Vertragserneuerung vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen Mag.O***** in Verbindung mit der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers und den äußeren Modalitäten der Verfügungen der Angeklagten über die vertragsgegenständliche Brechanlage (Veräußerung an ein dem wirtschaftlichen Einfluß des Erstangeklagten unterlegenes Unternehmen im Ausland) durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens insgesamt hinreichend gestützt werden, wurde bereits in Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten M***** dargetan. Der von den Angeklagten einbekannte "Scheinverkauf" nach Ungarn mag zwar auch mit wirtschaftlichen Intentionen erklärbar sein, die sich nicht als taktische Umgehung eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes darstellen müssen, dies kann jedoch ebenso als nicht entscheidend auf sich beruhen, wie jene Faktoren, aus denen die Firma Maschinenfabrik L***** GesmbH letztlich bei der zivilgerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche obsiegte. Das Wissen der Angeklagten um die (richtig:) Rechtswidrigkeit der Weiterveräußerung der kaufgegenständlichen Anlage steht - der Beschwerdeauffassung zuwider - mit der Bejahung des deliktsspezifischen Schädigungsvorsatzes durchaus im Einklang, bei dessen Begründung das Erstgericht auch nicht verhalten war, auf sämtliche Komponenten der in subjektiver Hinsicht leugnenden Täterverantwortung (insbesondere in Richtung einer im Interesse der Verkäuferin vorgenommenen wirtschaftlichen Stärkung der Käuferseite durch Einbindung eines weiteren Vertragspartners) einzugehen.

Was die von der Beschwerde zum Schuldspruchfaktum II 2 (Veruntreuung zum Nachteil der Firma L***** GesmbH) - zu Unrecht - vermißte Begründung der Bereicherungskomponente des dem Angeklagten Mag.Dr.F***** angelasteten Deliktsvorsatzes anlangt, genügt der Hinweis auf US 15 in Verbindung mit US 21.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich im wesentlichen auf eine Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge, das sich aus den bereits dargelegten Erwägungen auch nicht als geeignet erweist, Bedenken gegen die Richtigkeit der den bisher erörterten Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Als gleichermaßen unbedenklich erweisen sich auch jene erstgerichtlichen Überlegungen, mit denen aus den wechselseitigen Anschuldigungen der Angeklagten M***** und Mag.Dr.F***** zur Frage der Beeinflussung des Mag.Gerald B***** beim Maschinenverkauf nach Ungarn (Faktum I) deren beiderseitige Ingerenz abgeleitet wird.

Zum Schuldspruch I bringen die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) keinen der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Dies gilt zunächst für die Problematisierung des deliktsspezifischen Zueignungsvorsatzes aus der Sicht vermeintlicher Feststellungsmängel zu der von der Beschwerde spekulativ aufgeworfenen Frage einer - als nicht ausschließbar hingestellten - Vorinformation des hier tatgeschädigten Lieferunternehmens über die Anlagenverbringung nach Ungarn, weil dabei - abgesehen von der mangelnden Substantiierung jedweder in diese Richtung konkret aussagekräftiger Beweisergebnisse - die ausdrücklich festgestellte Ausrichtung des Tatplanes auf die Ausschaltung des exekutiven Gläubigerzugriffs im Inland und die Fortführung des Geräteeinsatzes in Ungarn (US 9) übergangen wird, mag auch die Firma Maschinenfabrik L***** GesmbH dort Geschäftsverbindungen unterhalten haben. Der Einwand hinwieder, Mag.Dr.F***** sei nicht Gesellschafter der B***** GmbH und daher nicht in der Lage gewesen, sich durch das in Rede stehende Tatverhalten selbst zu bereichern, setzt sich über jenes ausdrücklich als erwiesen angenommene Tatsachensubstrat hinweg, aus dem sich die gleichermaßen nach § 133 StGB tatbestandsgemäße Bereicherung eben des bezeichneten Unternehmens ergibt. Schließlich werden auch mit dem weiteren Einwand, die inkriminierte Weiterveräußerung der Brechanlage ins Ausland lasse aus der Sicht der Übertragung bloßer Anwartschaftsrechte selbst bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt eine nicht ausschließlich auf strafbare Veruntreuung ausgerichtete Deutung zu, subjektive Tatsachenfeststellungen angestrebt, die von dem im Rahmen der Rechtsrüge allein maßgebenden Urteilssachverhalt abweichen.

Die aus der Z 10 (sachlich Z 9 lit a) angestellten Beschwerdeüberlegungen der absoluten Untauglichkeit von Zueignungsversuchen durch Verbringung einer anvertrauten Sache in einen anderen Rechtsstaat gehen an der hier (auch hinsichtlich des Faktums I) aktuellen Deliktsvollendung vorbei und solcherart abermals nicht von den tatrichterlichen Feststellungen aus.

Aus der Z 11 wird die vom Angeklagten Mag.Dr.F***** geleistete Schadensgutmachung von 1,800.000 S als "ganz wesentlich" statt - wie in den erstgerichtlichen Strafzumessungserwägungen festgehalten - als bloß "teilweise" und damit lediglich eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Aufwertung des relevierten Milderungsgrundes geltend gemacht.

Während sich die Nichtigkeitsbeschwerde im bisher erörterten Umfang aus den dargelegten Erwägungen als nicht stichhältig erweist, kommt ihr Berechtigung zu, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Betruges durch Herauslockung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Gesamtbetrag von 114.085 S zum Nachteil der Republik Österreich (Faktum III 2) richtet. Dieser beruht nämlich auf der nach den Urteilsgründen entscheidenden Prämisse, daß die Gewährung der hier ingerierten Geldzuwendungen von der Richtigkeit des vom Angeklagten bezeichneten ordentlichen Wohnsitzes als unabdingbarer Anspruchsvoraussetzung abhängig war. Der dazu von der Beschwerde vertretene gegenteilige Standpunkt findet schon in der Aussage des Zeugen Ludwig T***** über die entsprechende Erledigungspraxis beim Arbeitsamt Neunkirchen Deckung (517, 519/II), worüber sich die Urteilsgründe stillschweigend hinwegsetzen. Infolge dieses dem Erstgericht unterlaufenen Mangels in der Klärung der insbesondere für eine abschließende Beurteilung der Bereicherungs- und Schädigungskomponente der inkriminierten Verhaltensweise ausschlaggebenden Grundlagen zeigte sich, daß der dieses Faktum betreffende Schuldspruch aufzuheben und - weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hatte - eine partielle Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 285 e StPO). Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, daß die in § 7 Abs 1 ArbeitslosenversicherungsG normierten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld einen aufrechten ordentlichen Wohnsitz im Inland zwar nicht miteinschließen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch gemäß § 16 Abs 1 lit g leg cit während des Aufenthaltes im Ausland ruht, soweit nicht eine in besonders gelagerten Fällen zu gewährende Nachsicht vom Ruhen des in Rede stehenden Anspruchs zum Tragen kommt (§ 16 Abs 3 leg cit). Aus dieser Sicht wird auf entsprechend erweiterten Entscheidungsgrundlagen zu prüfen sein, inwieweit der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 50 Abs 1 ArbeitslosenversicherungsG im Zusammenhang mit wiederholten Auslandsaufenthalten des Angeklagten allenfalls betrugsspezifische Relevanz zukommt.

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag.Dr.F***** ebenso wie zur Gänze jene des Angeklagten M***** als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).

Mit seinen überdies ergriffenen Rechtsmitteln (Berufung und Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß) war der Angeklagte Mag.Dr.F***** auf den (auch die ihn betreffenden Sanktionsaussprüche erfassenden) kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.

Über die Berufung des Angeklagten M***** wird, falls im zweiten Rechtsgang nicht § 296 Abs 1 StPO zum Tragen kommt, das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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