Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6Ob1692/95•OGH 6Ob1692/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dipl.Ing.D***** M*****, technischer Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger, Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei E***** M*****, Pianistin, ***** vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Mai 1995, AZ 45 R 2035/95 (ON 53), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die vom Kläger geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens durch Verletzung der richterlichen Manuduktionspflicht nach § 182 ZPO ist kein tauglicher Revisionsgrund, wenn - wie hier - der gerügte Verfahrensmangel vom Berufungsgericht behandelt, aber verneint wurde (stRsp SZ 62/157; EFSlg 64.137, 73.026 u.v.a.).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.