OGH 6Ob1684/95

6Ob1684/95Obergericht09.11.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob1684/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Julia R*****, geboren am 22.September 1978, und Hannes R*****, geboren am 14.Juli 1981, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dipl.Ing.Heinz R*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25.Juli 1995, AZ 43 R 411, 412/95 (ON 20), den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 23.8.1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 8.9.1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Minderjährigen abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).

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