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6Ob1674/95•OGH 6Ob1674/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft ***** mbH, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei S***** Union, ***** bisher vertreten durch Dr.Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 81.825 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 31.Juli 1995, AZ 35 R 221/95 (ON 21), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden zufolge Unterbrechung des Verfahrens dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.
Begründung:
Der Vertreter der beklagten Partei, Rechtsanwalt Dr.Josef Lenz, der am 14.9.1995 eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhoben hat, ist am 17.9.1995 verstorben. Durch den Tod des bevollmächtigten Rechtsanwaltes einer Partei tritt gemäß § 160 ZPO, insoweit die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird.
Da das Verfahren schon seit einem vor der Vorlage der Revision gelegenen Zeitpunkt unterbrochen ist, ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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