OGH 6Ob1669/95

6Ob1669/95Obergericht09.11.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob1669/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred F*****, vertreten durch Dr.Marco Iglitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Martina L*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen 75.000,-

S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25.April 1995, AZ 37 R 213/95 (ON 25), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Wurde ein Mangel erster Instanz - wie hier - in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann er nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 und dort angeführte Rechtsprechung).

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