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3Ob1633/95•OGH 3Ob1633/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick M*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Wels, Herrengasse 8, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Christian M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 9.August 1995, GZ 21 R 323/95-63, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Aus dem schon vom Rekursgericht zitierten § 17 Abs 3 des Zustellgesetzes ergibt sich eindeutig, daß hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten und daß es auf den Tag der Abholung nicht ankommt. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher dem Gesetz.
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