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14Os164/95•OGH 14Os164/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marion K***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung, AZ 9 U 424/95 des Jugendgerichtshofes Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 7.Juli 1995 (ON 29) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, und der Verurteilten zu Recht erkannt:
Durch das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.Juli 1995, GZ 9 U 424/95-29, soweit darin
a) Marion K***** des Vergehens des (ausschließlich) vollendeten Diebstahls nach § 127 StGB (und nicht des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB) schuldig erkannt sowie
b) der Strafausspruch kumulativ auf § 127 StGB und § 16 Abs 1 SGG gestützt und darnach eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt
wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 15 und 28 Abs 1 StGB (iVm § 260 Abs 1 Z 2 und 4 StPO) und § 5 Z 4 JGG verletzt worden.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren die Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sowie im Strafausspruch aufgehoben und Marion K***** wegen des ihr nach der spruchmäßigen Tatschilderung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zur Last liegenden Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG gemäß §§ 28 Abs 1, 127 StGB iVm § 5 Z 4 JGG zu 2 (zwei) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Beschluß über den Widerruf bedingter Strafnachsichten bleibt aufrecht.
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde die am 23.August 1976 geborene, sohin damals noch jugendliche Marion K***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 (irrig: Abs 1) StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und "nach diesen Gesetzesstellen" zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO wurden zu den AZ 1 b E Vr 696/92 und AZ 3 a E Vr 501/93 des Jugendgerichtshofes Wien ausgesprochene bedingte Strafnachsichten widerrufen. Als Vergehen des Diebstahls wurde Marion K***** angelastet, zwischen 3.Juni und 20.Juli 1994 fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Gesamtwert von 2.900 S, in vier verschiedenen Kaufhäusern Wiens mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Dieses Urteil verletzt das Gesetz zum Nachteil der Marion K*****: zum einen wurden die diebischen Angriffe in der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht ausschließlich als bereits vollendeter Diebstahl gewertet; zum anderen wurde bei der Straffestsetzung unter Außerachtlassung des § 28 Abs 1 StGB die das Höchstmaß der hier in Frage kommenden zeitlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf die Hälfte herabsetzende Sondervorschrift des § 5 Z 4 JGG mißachtet und solcherart die Strafbefugnis des Gerichtes überschritten.
Die zum Nachteil der Angeklagten unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO).
Bei der Strafneubemessung waren die Wiederholung der diebischen Angriffe und das Zusammentreffen zweier Vergehen erschwerend; mildernd hingegen das Geständnis und daß die Diebstähle teilweise beim Versuch geblieben sind.
Auch unter den geänderten Voraussetzungen erscheint der Widerruf der bedingten Strafnachlässe geboten, um die Rechtsbrecherin von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§§ 5 Z 1 JGG; 53 Abs 1 StGB). Insoweit wurde daher an der Entscheidung der ersten Instanz keine Änderung vorgenommen.
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