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5Ob1162/95•OGH 5Ob1162/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Erich S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Vornahme von Grundbuchshandlungen in der EZ ***** KG , infolge außerordentlichen Rekurses des Erich S und der Gisela S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14.Juni 1995, AZ 1 R 159/95, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Erich und der Gisela S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung hinsichtlich des Rekurses des Antragstellers:
Die Rechtsmittelbehauptung über das Vorliegen widersprüchlicher Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes trifft nicht zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß im Außerstreitverfahren die Beschwer der Rechtsmittelwerber Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel ist (MGA AußStrG2 § 9 AußStrG E 1). Da das Grundbuchsverfahren ein Außerstreitverfahren ist, gilt dieser Grundsatz auch im Grundbuchsverfahren (SZ 20/35; SZ26/203 uva; zuletzt etwa NZ 1992/248, 279, 5 Ob 51/92). Diese Beschwer fehlt bei antragsgemäßer Entscheidung. Die Entscheidung EvBl 1959/342 = RPfl Slg 279 ist vereinzelt geblieben.
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