OGH 14Os165/95

14Os165/95Obergericht27.10.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os165/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Oktober 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Agron J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und zweiter Satz, § 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12 Vr 1.022/94 des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. September 1995, AZ 10 Bs 359/95 (= ON 215), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Agron J***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Agron J***** wird seit 21.November 1994 in Untersuchungshaft angehalten. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21.März 1995 wird ihm ua das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Fall und zweiter Satz, § 15 StGB zur Last gelegt.

Darnach habe er in der Zeit von Anfang Oktober 1993 bis 28.März 1994 in Bruck/Mur und anderen Orten als Mitglied einer Bande und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zahlreiche Einbruchsdiebstähle in Keller und Kellerabteile von Mehrparteienhäusern begangen und dabei Gegenstände in einem 500.000 S übersteigenden Wert erbeutet. Nur in wenigen Fällen sei es beim Versuch geblieben.

In dieser Sache haben bereits drei Hauptverhandlungen stattgefunden. Auch die letzte (vom 28.August 1995) mußte vertagt werden. Ein aus diesem Anlaß gestellter Enthaftungsantrag des Angeklagten wurde abgewiesen. Seiner Haftbeschwerde hat das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO angeordnet.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, in der der Angeklagte vor allem einwendet, daß durch die bisherigen Ergebnisse des Hauptverfahrens die Dringlichkeit des Tatverdachtes, damit aber auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weggefallen sei, die Fluchtgefahr durch eine Kaution substituiert werden könnte und die Haft im übrigen zu der zu erwartenden Strafe bereits außer Verhältnis stünde, ist unbegründet.

Nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens findet der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz, in der sich dieser mit den Argumenten des Angeklagten ausführlich auseinandergesetzt und sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr bejaht hat (weshalb die Möglichkeit einer Haftverschonung gemäß § 190 Abs 1 StPO ausscheidet), zu revidieren. Ausgehend davon kann selbst unter Bedachtnahme auf die Unbescholtenheit des Angeklagten dzt eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haft noch nicht angenommen werden.

Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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