OGH 9ObA171/95

9ObA171/95Obergericht25.10.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA171/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Knud A*****, Reifenmonteur, ***** vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Josef S***** ***** KG, und 2.) Hans Peter S*****, Kaufmann, ***** ***** beide vertreten durch Dr.Michael Kinberger und Dr.Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen S 79.522,19 brutto sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Juli 1995, GZ 12 Ra 53/95-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.November 1994, GZ 16 Cga 87/94f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 6.695,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.115,84 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit d GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber, daß sich die dem Tatbestand des § 82 lit d GewO 1859 zugrundeliegende Vertrauensunwürdigkeit des Klägers (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2, 132 f mwH) vor allem daraus ergebe, daß der Kunde den Vorfall beobachtet habe, entgegenzuhalten:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger bei der Erstbeklagten rund 21 Jahre als Reifenmonteur beschäftigt. In dieser Zeit gab es keine Beanstandungen. Am 17.6.1994 beobachtete der Sohn des Zweitbeklagten, dem Arbeitgeberfunktion zukam, daß der Kläger während der Arbeit an einem PKW aus einem frei zugänglichen, geöffneten Sackerl einige nahezu wertlose (S 96) Zuckerl entnahm. Diese Beobachtung veranlaßte den Sohn des Zweitbeklagten, der dem Vorfall offensichtlich nicht viel Bedeutung zumaß, jedoch nicht zum Einschreiten. Schon daraus folgt, daß er die Weiterbeschäftigung des Klägers für nicht unzumutbar ansah. Auch wenn sich der betroffene Kunde, der den Vorfall ebenfalls beobachtet hatte, in der Folge darüber beschwerte, ergibt sich aus der mangelnden Schuldintensität, dem ganz geringen Wert der entwendeten Zuckerln und den gesamten Umständen, unter denen die Tat begangen wurde, die Geringfügigkeit des Vorfalls, welche im Zusammenhang mit der langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit des Klägers für die Erstbeklagte die Entlassung nicht rechtfertigen konnte (vgl Kuderna aaO 60 ff, 133 mwH; DRdA 1994/45 [zust Pfeil] mwH ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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