OGH 9ObA149/95

9ObA149/95Obergericht25.10.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA149/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Reinhard J*****, Maler und Anstreicher, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Dr.H***** Hotelbetriebsgesellschaft mbH Co KG, ***** 2. Dr.H***** HotelbetriebsgesmbH, ebendort, beide vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 84.788,66 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Juni 1995, GZ 5 Ra 67/95-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.Februar 1995, GZ 45 Cga 32/93m-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.695,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.115,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Austrittes des Klägers zutreffend verneint, so daß es ausreicht, auf die Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Ob der Kläger am 11.12.1992 (an diesem Tag legte er die ärztliche Bestätigung über seinen Gesundheitszustand vor) oder am 31.12.1992 oder an beiden Tagen die Beendigung seines Dienstverhältnisses zum 31.12.1992 erklärt hat, ist ohne Belang. In Kenntnis des aus dem ärztlichen Befund hervorgehenden Umstandes, daß der Kläger keine ausschließlich gehende Tätigkeit, keine Arbeiten in unebenem Gelände sowie mit vermehrtem Leitern- und Gerüstesteigen ausüben konnte, hat die Erstbeklagte nämlich dem Kläger rechtzeitig mit Schreiben vom 18.12.1992 einen Ersatzarbeitsplatz eines ganz normalen Hausmeisterpostens angeboten. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind zumindest teilweise vom Kläger neben anderen Arbeiten schon bisher verrichtet worden und waren von seinem Arbeitsvertrag umfaßt. Die typische Leiterarbeit eines Malers war dabei ausgeschlossen. Im Gegensatz zur Meinung des Revisionswerbers hat die Erstbeklagte, wenn auch nicht detailliert, aber zumindest ausreichend, weil der Kläger schon bisher Hausmeisterarbeiten verrichtete, die angebotene und somit nicht gänzlich neue Tätigkeit konkretisiert, daß Beihilfe bei Ankunft und Abfahrt der Gäste sowie kleinere Reparaturarbeiten in allen Belangen zu leisten seien. Die Geschäftsführerin hatte aber auch zusätzlich noch erklärt, daß der Kläger Nägel einschlagen, Bilder aufhängen und Mülltrennarbeiten zu verrichten hätte. Diese Tätigkeiten standen mit den vom Kläger bekanntgegebenen medizinischen Einschränkungen nicht in Widerspruch. Die Beklagte hat ausdrücklich die ärztliche Bestätigung erwähnt und damit erkennen lassen, daß sie dem Kläger einen seiner Gesundheit nicht abträglichen Arbeitsplatz anbieten wollte, mit dem keine mit dem Kalkül in Widerspruch stehende Arbeiten verbunden waren. Es bestand für den Kläger daher kein Anlaß, die angebotenen Arbeiten als kalkülsüberschreitend zu verstehen. Der Kläger ist zwar gelernter Maler, aber zum Inhalt seines Arbeitsvertrages gehörten neben qualifizierten Malerarbeiten auch Tischler-, Fliesenleger- und Reinigungsarbeiten wie auch Hausmeisterarbeiten, Garten- und Schneeräumarbeiten. Der Wegfall nur eines Teilbereiches seiner vertraglichen Tätigkeiten aus Krankheitsgründen am Ersatzarbeitsplatz bedeutete deshalb keine einseitige und verschlechternde vertragswidrige Änderung des Arbeitsvertrages durch den Dienstgeber, weil der Arbeitsvertrag schon bisher Arbeiten solcher und ähnlicher Art, wie sie angeboten wurden, umfaßt hat. Im übrigen handelt es sich teilweise zumindest um Teiltätigkeiten der vom Dienstvertrag umfaßten Hausmeisterarbeiten, zu denen der Kläger daher auch verpflichtet gewesen wäre (DRdA 1992/51 [Csebrenyak] mwN; Infas 1994 A 71).

Die Erstbeklagte hat daher dem Kläger einen arbeitsvertragskonformen und seiner Gesundheit nicht abträglichen Arbeitsplatz angeboten, so daß der Kläger nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigt war (DRdA 1990/20).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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