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5Ob1145/95•OGH 5Ob1145/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Iris H*****, geboren am 13.Dezember 1972, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Löschung einer grundbücherlichen Eintragung nach § 130 GBG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 11.August 1995, GZ 1 R 83/95-38, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MGA Grundbuchsrecht4 § 130 GBG/E 5 bis 7) ist ein die Berichtigung nach § 130 GBG ablehnender Beschluß unanfechtbar, und zwar auch dann, wenn die Ablehnung der Berichtigung erst durch das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird oder wenn das Rekursgericht die Aufhebung eines amtswegigen Löschungsbeschlusses verfügte. Mit dieser Rechtsprechung steht der den Rekurs der Antragstellerin zurückweisende Beschluß des Rekursgerichtes im Einklang.
Die von der Antragstellerin im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung MGA Grundbuchsrecht4 § 130 GBG/E 8, nach welcher ein die Berichtigung nach § 130 GBG ablehnender Beschluß dann anfechtbar sei, wenn der angefochtene Beschluß eine Erledigung in der Sache enthält, stammt von einem Gericht zweiter Instanz und widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
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