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4Ob1640/95•OGH 4Ob1640/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ida S*****, vertreten durch Dr.Günther Stanonik und Dr.Christian Egger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Birgit H*****, vertreten durch Dr.Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg; 2) Christian W*****, vertreten durch Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1,117.747 S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert: 1,192.747 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.Juli 1995, GZ 2 R 42/95-52, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den Feststellungen war alleinige Ursache des Reitunfalles der Klägerin, daß sie der - ausschließlich zum Zweck einer Haltungskorrektur gegebenen - Anweisung ihres Reitlehrers (des Zweitbeklagten) zum Anhalten zwar nachkam, bei der Halteparade aber zu stark auf das Pferd einwirkte, so daß dieses zwar zum Halten kam, aber anschließend nach hinten auswich, wobei seine Bewegungen infolge des Zügelwiderstandes eilig waren. Entgegen dem - fachlich richtigen - sofortigen Zuruf des Zweitbeklagten hielt sich die Klägerin weiterhin an den Zügeln fest, wodurch es schließlich zum Sturz des Pferdes gekommen ist. Die außerordentliche Revision ist demgegenüber nicht gesetzmäßig ausgeführt, geht sie doch - feststellungswidrig - davon aus, daß die Klägerin die zu heftige Halteparade wegen eines Verhaltens der Erstbeklagten ausgeführt habe.
Obwohl die Klägerin das Urteil des Berufungsgerichtes seinem gesamten Umfang nach anficht, enthält aber das Rechtsmittel keine Ausführungen zur Frage, warum ihr der Zweitbeklagte für die Unfallfolgen haften sollte.
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