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1Nd18/95•OGH 1Nd18/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Josef M*****, 2. Stefanie M*****, wegen Amtshaftung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über die in der Eingabe der Antragsteller enthaltene Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragsteller erheben eine anwaltlich nicht gerechtfertigte "Amtshaftungsklage" aus behauptetem rechtswidrig-schuldhaften Verhalten des Landesgerichts St.Pölten und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts mit den Anträgen, "diesen Justizskandal aufzuklären" und ein Strafverfahren gegen die betroffenen Richter einzuleiten, aber inhaltlich erkennbar auch dem Begehren auf Schadenersatz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Demnach ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zur weiteren Entscheidung über die Anträge der Antragsteller als zuständig zu bestimmen.
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