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13Os124/95•OGH 13Os124/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bruno K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28.Juni 1995, GZ 11 Vr 1174/95-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bruno K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23.April 1995 in Graz versuchte, Nahrungsmittel und Bargeld in nicht näher bekanntem, 25.000 S jedoch nicht übersteigendem Wert der Helga M***** durch Einbruch in deren Marktstand, und zwar durch Aufbrechen des Vorhangschlosses sowie der Eingangstüre, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Beschwerde meint, daß nach den getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden müßte, daß sich im Inneren des Marktstandes selbst keine Nahrungsmittel, kein Bargeld bzw auch sonst keine vermögenswerten Gegenstände befunden hätten, sodaß der Angeklagte nichts hätte mitnehmen können, und sohin der Versuch als von vornherein absolut untauglich anzusehen wäre.
Entgegen diesem offenbar Sinn und Inhalt der Feststellungen verkennenden Vorbringen sind die Tatrichter jedoch vom Vorhandensein von Nahrungsmitteln ausgegangen und haben lediglich die Entdeckung allfälligen Geldes dahingestellt gelassen. Schließlich haben sie auch festgestellt, daß es nur deshalb nicht zur Tatvollendung kam, weil der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde (US 5). Nicht aktengetreu ist auch die Beschwerdebehauptung des Fehlens exakter Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (s US 3 und 5).
Die Rechtsrüge orientiert sich daher insgesamt nicht am festgestellten Sachverhalt, sodaß sie einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt, und schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§ 285 d StPO).
Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das örtlich zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285 i StPO).
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