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Bsw22299/93•AUSL EKMR Bsw22299/93
Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache David Gregory gegen das Vereinigte Königreich, Bericht vom 18.10.1995, Bsw. 22299/93.
Art. 6 EMRK, Art. 14 EMRK - Befangenheit der Geschworenen und "fair trial".
Keine Verletzung von Art. 6 EMRK (8:3 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein Schwarzer westindischer Abstammung, war 1991 wegen Raubes angeklagt worden. Während einer Unterbrechung in den Beratungen der Geschwornen wurde dem Verhandlungsrichter eine handgeschriebene Notiz überreicht, in welchem ein Geschworner sich über rassistische Gesinnung unter den Geschwornen beklagte und deshalb den Antrag stellte, ihn von seinem Amt zu entbinden. Ein Antrag der Verteidigung auf Entlassung der Geschwornen wurde abgelehnt. Die Parteienvertreter und der Richter einigten sich hingegen, den Geschwornen eine neuerliche Rechtsbelehrung zu erteilen. Der Bf. wurde schließlich mit 10:2 Stimmen rechtskräftig verurteilt.
Rechtsausführungen:
In seiner Bsw. an die Kms. behauptet der Bf., die Befangenheit der Geschwornen und die Vorgangsweise des Richters hätten Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren bzw. ein unabhängiges und unparteiisches Gericht) und Art. 14 EMRK (Verbot der Diskriminierung) verletzt. Die Kms. stellt keine Verletzung der Art. 6 EMRK (8:3 Stimmen) und Art. 14 EMRK (einstimmig) fest.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 18.10.1995, Bsw. 22299/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,14) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/96_1/Gregory.pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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