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10ObS192/95•OGH 10ObS192/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan N*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Juli 1995, GZ 11 Rs 56/95-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. Jänner 1995, GZ 20 Cgs 85/94m-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob ein schon in der Berufung behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp: zB SSV-NF 7/74 mwN).
Das Urteil des Berufungsgerichtes kann auch nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen (§ 503 Z 4 ZPO), weil das Berufungsgericht eine solche mangels gesetzgemäß ausgeführter Rechtsrüge richtigerweise abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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