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1Nd20/95•OGH 1Nd20/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ilse H*****, wegen Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, den
Beschluß
gefaßt:
Das Landesgericht Linz wird soweit zur Entscheidung der Rechtssache bestimmt, als sich das Antragsbegehren auf Entscheidungen des Landesgerichtes Graz und der in dessen Verfahren ergangenen Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien bezieht.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht Graz die Rechtssache geschäftsordnungsgemäß weiter zu behandeln.
Begründung:
Die Antragstellerin beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Sie stützt den Antrag ua auf die Behauptung, daß richterliche Organe des Landesgerichtes Graz und des Oberlandesgerichtes Wien als Rechtsmittelgerichtes rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und dadurch in ihrem Vermögen einen Schaden verursacht hätten.
Wegen Vorliegens des Delegierungstatbestandes gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher in Ansehung der bezeichneten Verfahren spruchgemäß zu entscheiden.
Dem Antrag ist jedoch nicht zu entnehmen, daß auch richterlichen Organen des Oberlandesgerichtes Graz vorgeworfen werde, sich bei Behandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Landesgerichtes Klagenfurt in den von der Antragstellerin genannten Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verhalten zu haben. Allein aufgrund der Angaben des vorliegenden Antrags ist für den Obersten Gerichtshof nicht beurteilbar, ob die Antragstellerin allenfalls bereits in anderen Eingaben behauptete, daß sie Amthaftungsansprüche auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Graz ableite, die im Rechtsmittelverfahren gegen die angeführten Entscheidungen des Landesgerichtes Klagenfurt ergangen wären.
In Ansehung dieser Verfahren und eines im Antrag bezeichneten weiteren und vom Bezirksgericht St.Veit an der Glan geführten Verfahrens wird daher das Oberlandesgericht Graz - nach Veranlassung von durch die Antragstellerin zu gebenden Aufklärungen - zu beurteilen haben, ob es als übergeordnetes Gericht im Sinne des § 9 Abs 4 eine Delegierungsentscheidung zu fällen oder die Rechtssache neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben wird.
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