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8ObS40/95•OGH 8ObS40/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar A.Peterlunger und Erich Reichelt in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter O. B*****, vertreten durch Dr.Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld (S 2,053.333,67 netto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Juni 1995, GZ 9 Rs 24/95-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.September 1994, GZ 28 Cg 31/94t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Bedingung für die Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld gemäß § 1 Abs 1 IESG verneint, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit dieser Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenhalten, daß die Gewährung von Insolvenzausfallgeld nicht (primär) an die Zahlungsunfähigkeit bzw Zahlungsunwilligkeit des Arbeitgebers anknüpft, sondern an die Konkurseröffnung und verschiedene dieser gleichgehaltene Vorgänge (§ 1 Abs 1 Z 1 bis 7 IESG). Der (behauptete) Bestand einer Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG vermag die fehlenden Voraussetzungen der Konkurseröffnung ebensowenig zu ersetzen, wie die fehlende Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers für die Unterlassung seines Arbeitgebers, sich in das (österreichische) Firmenbuch eintragen zu lassen. Falls der Arbeitgeber des Klägers ein ausländischer Staat gewesen sein sollte, so scheitert ein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld gemäß § 1 Abs 6 Z 1 IESG an dessen Immunität, ganz abgesehen davon, daß gegen diesen ausländischen Staat ebensowenig ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde wie hinsichtlich der inländischen "Niederlassung" eines "Staatshandelsunternehmens" mit zweifelhafter Rechtspersönlichkeit.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe sind schon im Hinblick auf die zweifelhaften Voraussetzungen gemäß § 63 Abs 1 ZPO nicht gegeben.
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