OGH 6Ob596/95

6Ob596/95Obergericht12.10.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob596/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1995
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00596.950.1012.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 13.April 1994 verstorbenen Heidrun B*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers Hans Po*****, Bestattungsunternehmer, ***** vertreten durch Dr.Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1995, AZ 3 R 240/95 (ON 35), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das einzige aktenkundige Aktivum des Nachlasses der am 13.4.1994 Verstorbenen ist ein gebrauchter PKW, Baujahr 1984, mit einem Schätzwert von S 6.000,. Der Bestattungsunternehmer Hans Po***** stellte am 26.4.1995 vor dem Gerichtskommissär den Antrag, ihm den Nachlaß in Abschlag auf die Gerichtskommissionskosten, die Sachverständigengebühren und den Belohnungsanspruch des Verlassenschaftskurators im Betrag von S 1.200,- sowie in Abschlag auf seine eigene Forderung (von S 19.704,) an Zahlungs Statt zu überlassen (ON 30).

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt und überließ den Nachlaß, bestehend aus dem Personenkraftwagen, dem Antragsteller in Abschlag auf dessen Forderung von S 19.704,- sowie in Abschlag auf die Sachverständigengebühren von S 952,, auf den Belohnungsanspruch des Verlassenschaftskurators von S 1.200,- und auf die Gerichtskommissionskosten von S 1.906,- gemäß § 73 AußStrG an Zahlungs Statt (P.1. in ON 32). Es bestimmte unter einem die Gebühren des Gerichtskommissärs mit S 1.906,, die Sachverständigengebühren mit S 952,- und den Belohnungsanspruch des Verlassenschaftskurators mit S 1.200,- und wies den Antragsteller an, diese Beträge binnen 14 Tagen an die Berechtigten zu zahlen (P.3. in ON 32). Das Erstgericht erklärte ferner die Verlassenschaftssache für beendet.

Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Antragstellers wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, daß es wegen der antragsgemäßen Erledigung an der erforderlichen Beschwer mangle. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs, mit welchem der Antragsteller die ersatzlose Behebung der Beschlüsse der Vorinstanzen anstrebt, ist unzulässig.

Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht. Bei einem unter diesem Geldwert liegenden Verfahrensgegenstand ist der Revisionsrekurs jedenfalls gemäß § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG unzulässig.

Das Rekursgericht hat zwar im Spruch seiner Entscheidung eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterlassen, aus der Anführung der Gesetzesstelle des § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG in der Begründung der Entscheidung geht aber in Verbindung mit dem Ausspruch, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, mit hinreichender Klarheit hervor, daß das Rekursgericht den Verfahrensgegenstand als S 50.000,- nicht übersteigend bewertete. Bei einem solchen ist aber ein Revisionsrekurs nach der zitierten Gesetzesstelle absolut unzulässig.

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