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3Ob103/95•OGH 3Ob103/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****, vertreten durch Dr.Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die verpflichtete Partei Mag.Judit W*****,***** ***** vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 38.817 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 16. August 1995, GZ 2 R 232/95-8, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Bregenz vom 27.Juni 1995, GZ 10 E 1499/94-2, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung der Forderung von S 38.817 sA die Exekution durch Zwangsversteigerung.
Das Rekursgericht bestätigte infolge des Rekurses, den die verpflichtete Partei gegen diese Exekutionsbewilligung erhob, den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO unzulässig. Steht aber gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht offen, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht mehr wahrgenommen werden (JBl 1984, 679 mwN), weshalb auf die hiezu im Revisionsrekurs hiezu ebenso wie auf die in der Sache erstatteten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist (vgl JUS Z 1393/1201 ua).
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