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4Ob1643/95(4Ob1644/95)•OGH 4Ob1643/95(4Ob1644/95)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Brigitte S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Christine P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 1995, GZ 44 R 329, 330/95-189, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die Unterhaltsbemessung durch die Vorinstanzen entspricht der üblichen Prozentmethode; der ermittelte Monatsbetrag von S 4.600 steht im Hinblick auf Einkommen und weitere Sorgepflicht des Vaters im Einklang mit den Grundsätzen der Rsp des OGH. Überdies hat das Rekursgericht dem Vater auch eine weitere Unterhaltsleistung auf Grund des festgestellten Sonderbedarfs der Mj. auferlegt. Ein im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmender Fehler des Rekursgerichtes liegt nicht vor.
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