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4Ob1631/95•OGH 4Ob1631/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Erika B*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 55.742,40 sA (Revisionsinteresse S 28.356,96) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27.April 1995, GZ 18 R 57/95-57, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hatte auf die Frage, ob der Ersatzanspruch des Klägers allenfalls im Hinblick auf sein eigenes Verhalten abzulehnen ist (vgl SZ 58/164), nicht einzugehen, weil sich die Beklagte in der Berufung mit keinem Wort gegen die hiezu im Ersturteil vertretene Rechtsansicht gewandt hat. Der Zuspruch der Detektivkosten war daher dem Grunde nach der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21 uva).
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