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4Ob1076/95•OGH 4Ob1076/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard E*****, vertreten durch Dr.Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Markus H*****, vertreten durch Dr.Wilfried Aichinger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 500.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.Juli 1995, GZ 6 R 129/95-12, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gerichte bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Marken nicht an die Entscheidung des Patentamts im Registrierungsverfahren gebunden (ÖBl 1974, 115 - Kopftuch-Flaschenverschluß; ÖBl 1993, 95 - Schilcher-Traubencocktail; ÖBl 1994, 77 - Art Deco; ÖBl 1994, 85 - TÜV I). Im Eingriffsprozeß ist vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (ÖBl 1981, 69 - Miß Broadway; ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik; ÖBl 1994, 85 - TÜV I). Die Vorinstanzen haben zu Recht das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG angenommen. Der Ausdruck Energetik wird in den Fachkreisen, die sich mit der Herstellung, dem Handel und der Anwendung von Heil- und Pflegemitteln auf bioenergetischer Basis beschäftigen, verwendet. Auch an Ausdrücken einer Fachsprache besteht (bei Verwendung als Begriff einer Warengattung) ein allgemeines Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Verwendung im geschäftlichen Verkehr durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (ÖBl 1980, 13 - Perlite; ÖBl 1995, 32 - Moto; ÖBl 1995, 34 - TÜV II; vgl auch OPM v.8.9.1993, PBl 1994, 150 - Transzendentale Medidation).
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