OGH 4Ob1047/95

4Ob1047/95Obergericht10.10.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob1047/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5.Mai 1995, GZ 5 R 16/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Berichtigungsantrag der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 27.6.1995, 4 Ob 1047/95, wies der Oberste Gerichtshof den von Klägerin erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs als verspätet zurück, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 24.5.1995 zugestellt, der Rekurs - nach der Aktenlage - aber erst am 8.6.1995 beim Erstgericht überreicht worden sei.

Mit der Behauptung, daß sie das Rechtsmittel in Wahrheit schon am 7.6.1995 beim Postamt Wien 4., Taubstummengasse, zur Aufgabenummer 8564b aufgegeben habe, begehrt die Klägerin eine Berichtigung dahin, daß der Zurückweisungsbeschluß vom 27.6.1995, 4 Ob 1047/95, aufgehoben und in der Sache selbst entschieden werde.

Der Berichtigungsantrag ist unzulässig:

Die Frage, ob die Vorlage einer Kanzleikopie des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin samt Aufgabeschein den von der Einlaufstelle oberhalb der mit 8.Juni 1995 datierten Eingangsstampiglie angebrachten Vermerk "Überreicht" zu widerlegen geeignet ist, so daß eine Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu bewilligen wäre (SZ 60/192), kann auf sich beruhen. Dem käme nämlich nur theoretische Bedeutung zu, weil der außerordentliche Revisionsrekurs auch aus einem anderen Grund zurückzuweisen war:

Die Frage, ob das von der Klägerin begehrte Unterlassungsgebot auf das in der Klage beanstandete, im einzelnen geschilderte und mit 5.11.1994 befristete Millionenbild-Gewinnspiel eingeengt war oder auch allfällige künftige Gewinnspiele gleichen Namens umfassen könnte, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. Eine Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor. Versteht man aber das Unterlassungsbegehren so wie es das Rekursgericht getan hat, dann steht seine Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1994, 113 - Jetzt kaufen 1992 bezahlen).

Der Klägerin ist daher das Rechtsschutzinteresse an einer Berichtigung in der Form einer Beseitigung des Zurückweisungsbeschlusses wegen Verspätung abzusprechen.

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