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15Os126/95•OGH 15Os126/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Deliktsfall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Juli 1995, GZ 11a Vr 7358/95-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130, vierter Deliktsfall und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, jeweils durch Einschlagen einer Glasscheibe, sohin durch Einbruch, fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,
a) in der Nacht vom 9. zum 10.Juni 1995 der Helga B***** Bargeld in Höhe von 1.160 S;
b) in der Nacht vom 22. zum 23.Juni 1995 der Bohumila T***** Wechselgeld in Höhe von 300 S sowie eine Ziegenkäsetorte in nicht näher feststellbarem Wert sowie
2. wegzunehmen versucht, und zwar am 28.Juni 1995 dem Inhaber des Cafe "H*****" für den Angeklagten Verwertbares.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Der primäre Rechtsmittelantrag geht uneingeschränkt dahin "das angefochtene Urteil" aufzuheben, inhaltliche Ausführungen enthält die Nichtigkeitsbeschwerde nur zum Urteilsfaktum 2 und zur Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit, nicht aber zur festgestellten Verübung der Diebstähle laut den Urteilsfakten 1a und b in der nach § 129 Z 1 StGB qualifizierten Form. Insoweit mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, deren Folge die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang ist (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
In bezug auf die vom Schöffengericht als erwiesen angenommene gewerbsmäßige Tatbegehung behauptet der Angeklagte Begründungsmängel (Z 5) dahin, daß diese entscheidungswesentliche Tatsache durch keine Beweisergebnisse indiziert sei; die vom Erstgericht angeführte Begründung erschöpfe sich in Leerformeln.
Dem ist zu entgegnen, daß die Tatrichter die gerügte Gewerbsmäßigkeit daraus erschlossen haben, daß der Angeklagte nach Beendigung einer Beziehung mit einer Frau, welche ihn mit ihrem Einkommen mitversorgt hatte, weshalb er keiner Arbeit nachgegangen war, keine Arbeitstätigkeit aufgenommen und von der Sozialunterstützung lebte, wovon ihm 20 % gestrichen wurden, weil er sich aus Faulheit nicht für die Arbeitssuche meldete; weil ihm die verbliebenen 800 S pro Woche für seinen Lebensunterhalt zu wenig waren, entschloß er sich, günstige Gelegenheiten auszunützen, um durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch sich eine fortlaufende Einnahme zusätzlich zu den ihm gewährten Sozialleistungen zu verschaffen (US 4 f).
Da das Schöffengericht diese, auf die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung bezogene Begründung auf das in der Aktenlage (S 61, 85 f) Deckung findende Geständnis des Angeklagten gründete, kann vom Fehlen jeglicher Beweisergebnisse für die bekämpfte Urteilsannahme keine Rede sein, ebensowenig von der Verwendung von "Leerformeln" für die von der Beschwerde relevierte Begründung, die formal mängelfrei und denkmöglich ist.
Hinsichtlich des Schuldspruchfaktums 2 (versuchter Einbruchsdiebstahl in das Cafe "H*****" behauptet der Angeklagte eine Urteilsunvollständigkeit (gleichfalls Z 5), weil die Aussage der Zeugin Lilly N***** übergangen worden sei, wonach der Angeklagte, nachdem er sich wegen eines vorbeifahrenden Taxis versteckt hatte, neuerlich zum Lokal hingegangen sei; daraus erhelle aber, daß der Angeklagte den Diebstahl noch hätte ausführen können; trotzdem habe er die Tatausführung unterlassen, weshalb ihm freiwilliger Rücktritt vom Versuch zukomme.
Warum der Angeklagte diesen Einbruchsdiebstahl nicht vollendet hat, konnte die Zeugin N***** nicht aussagen. Wohl aber hat der Angeklagte den Grund für die Abstandnahme von der Tatvollendung behauptet: Es sei möglich, daß er deshalb in das Lokal nicht hineingegangen sei, weil ein Taxi vorbeigefahren ist (S 88). Angesichts dieses Vorbringens des Angeklagten, dem das Schöffengericht ersichtlich gefolgt ist, und seiner weiteren Verantwortung, er habe die Anklageschrift verstanden und bekenne sich schuldig (S 85), war das Schöffengericht gemäß dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht gehalten, die von der Nichtigkeitsbeschwerde vermißte Passage der Aussage der Zeugin N***** eigens zu erörtern, zumal sich diese Zeugin letztlich zu ihrem Telephon begab und daher die Schlußphase des Geschehens gar nicht mehr beobachten konnte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) gelangt nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, weil sie nicht - was Voraussetzung für ihre prozeßordnungsgemäße Ausführung wäre - den konstatierten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Indem der Angeklagte den Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB für sich reklamiert, weil er - so bringt er vor - sich aus freien Stücken entschlossen habe, den Einbruch nicht zu vollenden, setzt er sich über die ausdrückliche Urteilsfeststellung hinweg, daß er wegen des vorbeifahrenden Autos, und sonach keineswegs freiwillig, von weiterer deliktischer Tätigkeit Abstand nahm (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt gemäß § 285 i StPO in die Zuständigkeit des örtlich kompetenten Gerichtshofes zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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