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10ObS180/95•OGH 10ObS180/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und
Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des
Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere
Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (aus
dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der
Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerlinde
P*****, ohne Beschäftigung ***** vertreten durch Dr.Thomas Wenger,
Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände
3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei
gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes
in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Juni 1995, GZ 8 Rs
61/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des
Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.September 1994, GZ 9 Cgs
43/94t-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht
erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 uva).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, daß die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und noch nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ist (vgl SSV-NF 5/96 mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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