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10ObS181/95•OGH 10ObS181/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter RegRat Theodor Kubak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich R*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Irmgard Kramer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Juli 1995, GZ 8 Rs 73/95-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.Jänner 1995, GZ 32 Cgs 153/94b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines neurologischen Gutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht zu prüfen (stRsp: zB SSV-NF 7/74).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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