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10ObS176/95•OGH 10ObS176/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Reg.Rat Theodor Kubak (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton G*****, ohne Beschäftigung, *****vertreten durch Dr.Herbert Gradl, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.April 1995, GZ 31 Rs 162/94-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. Mai 1994, GZ 27 Cgs 212/93z-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO; vgl SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist mit der Einschränkung richtig (§ 48 ASGG), daß nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG zu prüfen war, ob der Kläger seinen erlernten Beruf in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate (und nicht - wie das Berufungsgericht entgegen der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes meinte - Versicherungsmonate) nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt hat. In der den Kläger betreffenden Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.6.1992, 10 Ob S 143/92 (= SSV-NF 6/73) hat der Senat ausführlich dargelegt, warum der Kläger keinen Berufsschutz als Maurer genießt. Neue Argumente wurden gegen diese Auffassung nicht vorgetragen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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