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4Ob1057/95•OGH 4Ob1057/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O***** GesellschaftmbH Co KG, 2. O***** GesellschaftmbH, beide , vertreten durch Dr.Harald Schmidt I, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PgesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 1995, GZ 5 R 200/94-7, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Wenn auch keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht, so trifft den Werbenden doch dann eine Aufklärungspflicht, wenn durch Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (stRsp ua ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob eine Werbeaussage im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94 - Haushaltsgeräte-Werbefahrten; JBl 1986, 192 uva).
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