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2Ob67/95•OGH 2Ob67/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Marcus K*****, Angestellter, ***** 2. *****Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 36.460 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26. April 1995, GZ 35 R 263/95-32, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 23.Jänner 1995, GZ 11 C 706/94y-24, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz die gegen das klagsabweisliche, am 30.1.1995 zugestellte Urteil des Erstgerichtes am 28.2.1995 zur Post gegebene Berufung der klagenden Partei als (um einen Tag) verspätet zurück.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der klagenden Partei ist zwar gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Im Rekurs wird die Versäumung der Berufungsfrist um wenige Stunden gar nicht in Abrede gestellt, sondern unter Hinweis auf das zu einem gleichzeitig gestellten (vom Erstgericht mit Beschluß ON 34 bereits wegen Verfristung gemäß § 148 ZPO rechtskräftig zurückgewiesenen) Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist erstattete Vorbringen vorgebracht, eine "objektive Verspätung des Rechtsmittels liege nicht vor".
Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht indessen der Sach- (Einbringung bei der Post am 28.2. gegen 2 Uhr Früh) und Rechtslage (§ 464 Abs 1 ZPO).
Rekurskosten wurden nicht verzeichnet.
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