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9Ob1578/95•OGH 9Ob1578/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans D*****, Inhaber der Galerie W*****, vertreten durch Dr.Conrad Carl Borth und Dr.Johannes Müller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Charlotte N*****, 2. Harald Wilhelm De P*****, 3. Maria M*****, 4. Herbert S*****, sämtliche vertreten durch Dr.Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Dezember 1994, GZ 49 R 321/94-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Da die Erst- bis Drittbeklagten als Liegenschaftseigentümer einer Abtretung der Mietrechte an den Kläger nie zugestimmt haben (gespaltenes Bestandverhältnis: vgl MietSlg 16.139, 16.412, 17.159, 18.184, 25.132/11, 28.147, 31.196, 32.177/17, 35.191, 35.303/14, 35.768/23, 36.279/12, 38.320/51; SZ 49/159 uva), könnten sie gegenüber diesem als dritten Erwerber des Unternehmens aus der einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses durch die Parteien des Bestandvertrages (zur Zulässigkeit: Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 29 Rz 33; MietSlg 34.509 ua) nur unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB, wenn sie also die Mieterin ohne eigenes Interesse geradezu zum Vertragsbruch verleitet hätten, um den Kläger zu schädigen (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 138;
SZ 31/87, 41/45, 52/110, 55/84, 59/206; 5 Ob 544/82; 8 Ob 587/93;
MietSlg 24.484, 38.002/42 uva) zur Haftung herangezogen werden. Ein Vertragsbruch der Vermieter gegenüber der Mieterin wurde aber ebensowenig behauptet wie eine Verletzung des Vertrages (etwa Bestandsgarantie) zwischen der Mieterin und dem Kläger. Abgesehen davon ist den Vermietern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein eminentes eigenes Interesse an der Vertragsauflösung zuzubilligen.
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