OGH 10ObS163/95

10ObS163/95Obergericht12.09.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS163/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz F*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Josef Faulend-Klauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Jänner 1995, GZ 8 Rs 89/94-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.April 1994, GZ 35 Cgs 142/93f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor.

In der Berufung des Klägers wurden zwei Mängel des Verfahrens in erster Instanz behauptet: 1. die Nichterörterung des Gutachtens des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie; diese Erörterung wäre für die Frage der Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Tankwartes wesentlich gewesen; 2. die Nichterörterung des Gutachtens des Sachverständigen für Berufskunde; diese Erörterung wäre für die Frage der Verweisbarkeit auf die Tätigkeiten eines Wachorgans oder Nachtwächters und eines Verpackers und Versandarbeiters wesentlich gewesen.

Das Berufungsgericht hat den ersten behaupteten Verfahrensmangel verneint und ist davon ausgegangen, daß der Kläger den Tätigkeiten eines Tank- und Selbstbedienungstankwartes gewachsen ist. Deshalb ist es auf den zweiten angeblichen Verfahrensmangel nicht mehr eingegangen.

Die in der Revision behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wären schon deshalb nicht geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern, weil sie lediglich für die im Berufungsverfahren strittige Frage der Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeiten eines Tankwartes, Wachorganes, Nachtwächters, Verpackers und Versandarbeiters von Belang wären. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungswesentlich. Der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesene Kläger gilt nämlich - nach den von den Berufungsgründen nicht berührten und daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden erstgerichtlichen Feststellungen - schon deshalb nicht als invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt bewerteten und ihm zumutbaren Verweisungstätigkeiten eines Sortierers und einer Hilfskraft in der Kunststoffverarbeitung voll auszuüben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.