OGH 10ObS162/95

10ObS162/95Obergericht12.09.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS162/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Mai 1995, GZ 5 Rs 36/95-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.Jänner 1995, GZ 44 Cgs 186/93x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist nach stRsp vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht zu prüfen (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die reduzierte Leistungsfähigkeit der rechten Hand schließt die Klägerin nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (§ 255 Abs 3 ASVG).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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